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Die Schufa und ihre Geheimnisse - anwalt.de klärt auf

  • 4 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Die SCHUFA- jeder kennt sie, doch viele wissen nicht genau, was sich dahinter verbirgt, teilweise wird sie für eine Behörde gehalten, teilweise werden ihr nahezu kriminelle Machenschaften nachgesagt. Wer die SCHUFA ist, was sie macht und wann man mit ihr zu tun hat erklärt die anwalt.de-Redaktion in diesem Beitrag.

Was ist die SCHUFA?

SCHUFA ist die Abkürzung für \\\"Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit\\\", eine privatrechtliche Gesellschaft, die kreditrelevante Informationen über Verbraucher erfasst und ihren Mitgliedern bzw. Kunden zur Verfügung stellt. Die SCHUFA wurde ursprünglich Ende der 20er Jahre in Berlin gegründet, als ein Berliner Elektrizitätsanbieter seinen Privatkunden auch Elektrogeräte wie Kühlschränke, Kochplatten oder Staubsauger verkaufen wollte. Nur wer zuverlässig seine Stromrechnung bezahlte, konnte auch auf Raten solche Geräte erwerben. Die Idee, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern anhand ihres Zahlungsverhaltens zu beurteilen, war geboren. Schon kurz darauf wurden Regionalgesellschaften gegründet, die gegen Entgelt jeweils interessierten Unternehmen (v.a. Banken) Auskunft über das Kreditverhalten von Personen erteilten.

Seit 2000 firmiert die SCHUFA als SCHUFA Holding AG mit Sitz in Wiesbaden. Den größten Anteil an der SCHUFA Holding AG halten Geldinstitute mit 79% (Spezialkreditinstitute, Sparkassen und Privatbanken), gefolgt von Handelsunternehmen mit 13,1% und Genossenschaftsbanken mit 7,9%.

Der Zweck der SCHUFA

Die SCHUFA erfasst kreditrelevante Daten über Verbraucher und Unternehmen, die ihr von ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Sie ist also nicht selbst beim Datensammeln aktiv, sondern speichert und verarbeitet die an sie gelieferten Informationen. Diese hält sie zum Abruf für ihre Mitglieder und Kunden bereit, wenn diese Geschäfte mit Verbrauchern oder Unternehmen planen und Informationen über deren bisheriges Finanzverhalten abrufen wollen. Anhand der SCHUFA-Auskünfte soll der Anfragende besser entscheiden können, ob sein potenzieller Vertragspartner finanziell vertrauenswürdig ist.

An wen erteilt die SCHUFA Auskünfte?

Auskünfte können nur Vertragspartner der SCHUFA oder Verbraucher erhalten. Vertragspartner der SCHUFA können Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen sein. Sie können nach der Aufnahme als Vertragspartner die verschiedenen Produkte und Angebote der SCHUFA (z.B. Bonitätsauskünfte, Adressauskünfte, SCHUFA-Scores, Handelsregister-Info-Services u.a.) in Anspruch nehmen. Dabei können sie gezielt Informationen zu einzelnen Geschäftspartnern oder Verbrauchern abrufen.

Unterteilt wird bei den Kunden der Schufa in sogenannte A-Vertragspartner, B-Vertragspartner und F-Vertragspartner. A-Vertragspartner sind alle Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen und Leasinggesellschaften. Sie erhalten die weitreichendsten Auskünfte, nämlich nicht nur über negative Merkmale einer Person, sondern auch über deren positive Merkmale. B-Vertragspartner sind alle Nichtbanken (v.a. Versandhandel, stationärer Handel, elektronischer Handel oder auch Telekommunikationsunternehmen und solche Anbieter, die Leistungen gegen Kredig erbringen) - sie erhalten Auskunft nur über die Negativmerkmale von Personen. F-Vertragspartner (Inkassounternehmen) wiederum erhalten nur Adressdaten.

In allen Fällen gilt: Daten dürfen an die SCHUFA nur übermittelt werden, wenn der Betroffene dem auch ausdrücklich (meist in der sog. \\\"SCHUFA-Klausel\\\" eines Vertrags) zugestimmt hat.

Welche Daten speichert die SCHUFA?

Neben den Kontaktdaten (Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlcht, aktuelle und frühere Anschriften) speichert die SCHUFA auch folgende Finanzgeschäfte: Eröffnung eines Giro-Kontos, Ausgabe einer Kreditkarte, Kredit- und Leasingverträge inkl. Laufzeit und Betrag, Kundenkonten bei Versandhandel oder Handel und Einrichtung von Telekommunikationskonten.

Darüber hinaus erfasst sie Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen oder amtlichen Bekanntmachungen, z.B. die Abgabe zur eidesstattlichen Verischerung (eV) oder den Haftbefehl zur Abgabe der eV sowie die Beantragung, Eröffnung oder Ablehnung eines Privatinsolvenzverfahrens.

Besonders wichtig für viele Auskunftsersuchen sind auch die Daten über den Missbrauch von Konten (z.B. nach Sperrung), über die nicht rechtzeitige Zahlung von offenen, fälligen und unbestrittenen Forderungen oder sogar von titulierten Forderungen (z.B. durch Gerichtsurteil festgestellt).

Was die SCHUFA nicht erfasst sind hingegen das Gesamtvermögen, das jeweilige Kontoguthaben, den Beruf, die Religion, die Rasse oder das Einkommen einer Person. Faustregel: Die SCHUFA erfasst nur Daten, die mit der Vertragstreue zusammenhängen.

Insgesamt hat die SCHUFA derzeit zu 65 Mio. Personen Daten gespeichert mit insgesamt 440 Mio. Einzelinformationen. Zu über 93% aller Personen liegen nach Angaben der SCHUFA ausschließlich positive Merkmale vor.

Das sogenannte \\\"Scoring\\\" der SCHUFA

Im Rahmen des \\\"Scorings\\\" erhält jede Person einen Scoringwert zwischen 0 und 100 anhand dessen die Wahrscheinlichkeit für ihren Kreditausfall bzw. ihre Vertragstreue vorhersehbar sein soll. Je höher der Wert, umso eher ist der Vertragspartner kreditfest und vertrauenswürdig. Es gibt neben dem Basisscore, den auch der Verbraucher über sich erfährt, für die verschiedenen Branchen 7 verschiedene Scorings, z.B. für Versandhandel, Telekommunikation, Genossenschaftsbanken und Sparkassen. Die einzelnen, mathematisch-statistischen Methoden, die hinter dem jeweiligen Scoring stehen, bleiben unbekannt.

Wie Sie sich gegen Falscheinträge wehren können

Immer wieder kann es vorkommen, dass die gespeicherten Daten zur eigenen Person nicht korrekt sind. Oft merkt man das jedoch erst, wenn der potenzielle Vermieter einem mit Hinweis auf die SCHUFA-Auskunft nicht die Wohnung vermieten will oder der Handyverkäufer den Abschluss des Handyvertrags unerklärlicherweise ablehnt. 

Das kann man bereits im Vorfeld vermeiden, indem man eine sog. Selbsauskunft bei der SCHUFA einholt. Das ist online über das Portal meineschufa.de möglich, per Post oder persönlich bei einer der Geschäftsstellen vor Ort. Kostenlos ist die Auskunft jedoch nur persönlich direkt vor Ort. Stellt man in der Auskunft falsche Angaben fest, kann man von der SCHUFA Berichtigung verlangen. Sie wird sich dann bei dem Vertragspartner, der die fehlerhafte Information geliefert hat rückversichern, ob die Information tatsächlich falsch ist. Um diesen Prozess abzukürzen, empfiehlt es sich, zum einen der SCHUFA einen Nachweis über die richtigen Tatsachen zu erbringen (Bankbelege, Zahlungsquittungen o.Ä.) sowie auch den betreffenden Vertragspartner der SCHUFA (die Bank, das Telekommunikationsunternehmen o.A.), von dem die Falschinformation stammt, zur Richtigstellung der Daten aufzufordern.

(MIC)


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