Die Schuldrechtsreform und deren Auswirkungen auf Pferdekäufe

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10 Jahre Schuldrechtsreform und die Auswirkungen auf das Pferderecht. Mittlerweile sind 10 Jahre vergangen, seitdem das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Die mit der Schuldrechtsreform verbundene Aufregung scheint längst vergessen und das „neue" Schuldrecht ist fest in der alltäglichen Praxis verankert. Das Jubiläum sollte dennoch Anlass geben, sich noch einmal rückblickend mit den einschneidenden Veränderungen der Rechtslage sowie den Auswirkungen auf das Pferderecht auseinanderzusetzen. Vorstehendes gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Pferdekaufverträge in ganz erheblichem Maße von der Novellierung betroffen sind, weil das geänderte Gewährleistungsrecht einen der Kernpunkte der Schuldrechtsreform darstellt und überdies auch die für Pferde bis dahin geltende „Kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27. März 1899" (KVO) ersatzlos gestrichen wurde.

Zudem ist bei der Anwendung des nun auch für Pferdekäufe geltenden allgemeinen Schuldrechts neben Wortlaut und Wortsinn eben immer auch der dahinter stehende gesetzgeberische Wille maßgeblich, weshalb die Intention des Gesetzgebers zur Schuldrechtsreform nicht in Vergessenheit geraten sollte.

1. Überblick

Seitdem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahr 1900 erstmals in Kraft getreten ist, hat sich das deutsche Schuldrecht stetig weiterentwickelt. Diese Weiterentwicklung hat sich jedoch vorwiegend außerhalb des BGB vollzogen, indem sie Bestandteil der richterlichen Rechtsfortbildung Regelungsgehalt von einigen Sondergesetzen wurde.

Die Schuldrechtsmodernisierung 2002 hat dagegen einen der weitreichendsten Einschnitte in das BGB selbst begründet. Hierdurch haben sich insbesondere auch die Rechtsgrundlagen für das Pferderecht seit dem 1. Januar 2002 erheblich verändert, indem die bis dahin geltenden Sonderregelungen für den Viehkauf nach den §§ 481 bis 492 BGB ersatzlos weggefallen sind.

Im Folgenden sollen deshalb die wesentlichen Punkte der Schuldrechtsreform und ihre Folgen für das Pferderecht dargestellt werden:

2. Der „Viehkauf" vor der Schuldrechtsreform 2002

Nach dem bis zur Schuldrechtsreform geltenden Recht fanden bei bestimmten Viehkäufen neben den allgemein geltenden kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln auch die Sondervorschriften der §§ 481 bis 492 BGB a.F. Anwendung.

Hinsichtlich des vorvertraglichen Bereichs der Kaufverhandlungen sowie des Kaufvertrages selbst galten zwar schon nach dem alten Recht grundsätzlich die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen zur kaufrechtlichen Gewährleistung. Dies allerdings nur insoweit, als sich nicht aus den besonderen Regelungen für den Viehkauf gemäß der §§ 482 des 493 BGB a.F. etwas anderes ergab. Diese Regelungen betrafen die Viehmängelgewährleistung und waren als lex specialis gegenüber den allgemeinen Gewährleistungsrechten vorrangig, sobald ein Viehkauf im Sinne des § 481 BGB a.F. vorlag. Dies war beim Verkauf von Eseln, Mauleseln und Maultieren, Rindvieh, Schafen, Schweinen und eben auch Pferden der Fall. Für Verkäufe dieser Tierarten wurden die Gewährleistungsrechte ganz erheblich eingeschränkt.

Die Folgen für die Pferdekäufer waren gravierend: Ein Fehler des Pferdes galt nur dann als Mangel, sofern es sich um einen sogenannten Hauptmangel handelte. Welche Krankheiten einen haftungsauslösenden Hauptmangel darstellen sollten, war abschließend in der KVO geregelt. Entscheidend für die Aufnahme in deren Mängelliste war, dass die dort aufgenommenen Mängel verborgen, erheblich und verbreitet waren. Nach der KVO galten deshalb die folgenden Krankheiten bei Pferden als sogenannte Hauptmängel:

  • Rotz,
  • Dummkoller,
  • Dämpfigkeit,
  • Kehlkopfpfeifen,
  • periodische Augenentzündung/Mondblindheit,
  • Koppen.

Vorstehende Aufzählung der Hauptmängel war abschließend. Mithin war eine Erweiterung oder analoge Anwendung ausgeschlossen.

Darüber hinaus musste sich der jeweilige Hauptmangel innerhalb einer bestimmten Frist zeigen. Auch diese Gewährsfristen waren abschließend in der KVO geregelt und betrugen für alle dort genannten Pferdekrankheiten nur vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Nur innerhalb dieser kurzen Frist konnte der Käufer Rückabwicklung des Kaufes - also die Wandelung - verlangen, weil gemäß § 484 BGB a.F. die Vermutung galt, dass ein innerhalb der Gewährfrist aufgetretener Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach dem Gedanken der Wandelung sollte der Käufer so gestellt werden, als hätte er den Kauf gar nicht getätigt. Die Minderung wurde dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Denn die Schwierigkeit der objektiven Bestimmung des Wertes eines Pferdes und die noch schwierige Bezifferung eines Minderwerts wegen einer bestimmten Krankheit war den Vätern des BGB durchaus bewusst und durch den kategorischen Ausschluss der Minderung wollte man die Gefahr von Gutachter-Prozessen minimieren und vermeiden, dass Käufer den Preis nachträglich „drücken" (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 134 ff., S.138).Das Recht auf Wandelung stand dem Käufer jedoch auch nur dann zu, wenn er den Hauptmangel überhaupt rechtzeitig geltend machte. Denn die Mängelanzeige musste spätestens zwei Tage nach Ablauf der Gewährfrist oder umgehend nach dem vorherigem Tod des Tieres innerhalb der Gewährsfrist erfolgen. Andernfalls verlor der Käufer sein Recht, Wandelung zu verlangen. Anderes galt nur im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Verkäufer. Darüber hinaus verjährten die Ansprüche wegen eines Hauptmangels bereits sechs Wochen nach Ablauf der Gewährsfrist.

Die vorstehend dargestellten Regelungen der §§ 481 ff. BGB a.F. waren allerdings kein zwingendes Recht, sondern konnten von den jeweiligen Vertragsparteien abbedungen werden. Auch im Viehkauf war daher eine Haftungserweiterung durchaus möglich, sofern die Parteien eine entsprechende Vereinbarung trafen.

Dennoch lag in den Vorschriften der §§ 481 ff. BGB a.F. eine enorme Verengung der Gewährleistungsrechte für Viehkäufe gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht begründet, weil zumeist keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. So waren beispielsweise häufig auftretenden Erkrankungen des Bewegungsapparates nicht von der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers umfasst. Der Käufer eines Pferdes hatte also nur dann die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte erfolgreich geltend zu machen, wenn er sich nachweisbar zusichern ließ, dass das Pferd nicht nur keinerlei Hauptmängel, sondern darüber hinaus auch keine sonstigen Mängel aufwies.

3. Die Intention des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Kaufrechts durch die Schuldrechtsreform

a. Anlass zur Schuldrechtsreform

Durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz sollte neben zwei anderen EU-Richtlinien vor allem die Richtlinie 1999/44 / EG der EU vom 25. Mai 1999 umgesetzt werden. So sollte eine Harmonisierung des für Mobiliarkaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern geltenden Rechts der EU-Länder in ihren wesentlichen Aspekten erfolgen. Eine vollständige Harmonisierung war dagegen nicht beabsichtigt und auch gar nicht Intention der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (BT-Drucks. 14/6040, S. 2.).

Darüber hinaus nahm der Gesetzgeber die unumgängliche Umsetzung der EU-Richtlinie seinerzeit zum Anlass, eine grundlegende Modernisierung des gesamten Schuldrechts durchzuführen. Schließlich war das Schuldrecht seit Inkrafttreten des BGB einem erheblichen Wandel unterworfen, welchem nun Rechnung getragen werden sollte. Darüber hinaus sah man die Gefahr, dass „eine isolierte Richtlinienumsetzung die strukturellen Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbarem Maße verschärfen würde."( BT-Drucks. 14/6040, S. 2.) und wollte überdies einer weiteren Verästelung sowie Ausgliederung einzelner Rechtsgebiete aus dem BGB entgegenwirken.

b. Novellierungsbedarf auch beim Pferdekauf als Viehkauf im Sinne der §§ 481 ff. BGB a.F.

Nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bestand auch die dringende Notwendigkeit, die bisher für Viehkäufe nach den §§ 481 ff. BGB a.F. geltende Rechtslage zumindest für Verbrauchsgüterkaufverträge aufzuheben. Der Gesetzgeber hob die Viehkauf-Regelungen jedoch nicht nur teilweise, sondern komplett auf. Als Begründung hierfür wurde angeführt, dass seit Inkrafttreten des Viehgewährschaftsrechts immer wieder eine Novellierung gefordert wurde. Bereits im Jahr 1906 - also nur 6 Jahre nach dem Inkrafttreten des BGB - wurden erstmals Änderungen gefordert. Und in der Folgezeit unternahm man immer wieder Versuche, das für Viehkäufe geltende Recht zu ändern. So kam beispielsweise das Preußische Landesveterinäramt im Jahr 1937 im Rahmen einer erbetenen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Viehmängelordnung von 1899 gestrichen werden sollte. Doch dies blieb genauso ohne Konsequenz wie ein Diskussionsentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Tierkauf aus dem Jahr 1967. Auch eine 1981 durchgeführte Anhörung von Wissenschaftlern kam zu dem Ergebnis, dass das Viehgewährschaftsrecht überholt und reformunfähig sei. Von dieser Ansicht hat sich schließlich auch der Gesetzgeber bei der Abschaffung des Viehgewährschaftsrechts leiten lassen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 206 f.).

4. Aktuelle Rechtslage: Anwendung des allgemeinen Kaufrechts

Seit der Schuldrechtsmodernisierung richtet sich die Sachmängelhaftung nunmehr für alle Tierarten nach dem seinerzeit neu gefassten Kaufrecht für bewegliche Sachen (§§ 433 ff. BGB). Es gibt also keinerlei Sonderregelungen mehr für Tierkäufe. Eine ausführliche Darstellung der aktuellen gesetzlichen Regelung würde an dieser Stelle jedoch sowohl Rahmen als auch die Intention dieses Artikels sprengen, weil vorliegend vor allem die gesetzgeberische Intention bei der Neuregelung des Schuldrechts betrachtet werden soll.

Gesetzgeberische Begründung für die Neuregelung

Die Entscheidung für die Anwendung der allgemeinen Sachmängelhaftung auch auf die bislang hiervon gesondert geregelten Viehkäufe hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die Argumente, welche ehemals für eine Sonderregelung sprachen, größtenteils weggefallen seien.

So sei der Katalog der von den §§ 481 ff. BGB a.F. erfassten Tiere nicht mehr zeitgemäß. Die alte Regelung sollte die wichtigsten Nutztiere erfassen. Hierzu gehörten bei deren Inkrafttreten im Jahr 1900 natürlich auch Pferde. Zwischenzeitlich werden die meisten Pferde jedoch nicht mehr als Nutz-, sondern ausschließlich als Liebhabertiere gehalten. Warum auf sie weiterhin ein speziell für Nutztiere entwickeltes Gewährleistungsrecht gelten solle, sei nicht ersichtlich. Dagegen fehlten zahlreiche wichtige Nutztierarten - beispielsweise Hühner - auf der Liste. Der Umfang der nach den §§ 481 ff. BGB a.F. betroffenen Tierarten sei deshalb zumindest zweifelhaft (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 207).

Und auch die Hauptmängelliste der KVO sei nicht mehr zutreffend, weil ihr zahlreiche heutzutage wirtschaftlich bedeutsamen Erkrankungen fehlten, während sie andere Krankheiten enthalten würde, die kaum noch auftreten würden. So wären beispielsweise die bei Pferden häufig auftretende chronische Lahmheit oder Herz- und Lungenerkrankung mangels Klassifizierung als Hauptmangel trotz ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung zu Unrecht von der Gewährleistungspflicht des Verkäufers ausgenommen.

Zudem seien die mit vierzehn Tagen sehr kurz bemessenen Gewährfristen keinesfalls vertretbar, da sie jeglicher fachwissenschaftlicher Grundlage entbehrten. Denn gegen die kurzen Gewährfristen spreche schon der Umstand, dass diese aus medizinischer Sicht gar nicht einheitlich festgelegt werden könnten. Nach heutigen medizinischen Erkenntnissen sei die Angabe einheitlicher Gewährfristen aufgrund unterschiedlich langer Genesungsphasen nicht mehr vertretbar. Beispielhaft weist der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch auf die Inkubationszeit bei Infektionskrankheiten hin, welche von Tier zu Tier erheblich schwanken können (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 207).

5.Fazit

Sicherlich waren die Auswirkungen der Schuldrechtsreform zunächst von vielen gefürchtet und bereits im Vorfeld erheblich kritisiert worden. Schließlich ist die Kritik an der Schuldrechtsreform aber schnell abgeklungen und das „neue" Schuldrecht ist zum alltäglichen Handwerkszeug der Juristen geworden. Im Nachhinein hat sich auch gezeigt, dass das novellierte Schuldrecht durchaus Vorzüge hat und vor allem praxistauglich ist. Die Praktikabilität der Schuldrechtsreform zeigt sich zudem daran, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts keinerlei Nachbesserungen mehr vorgenommen wurden und auch nicht vermehrt gefordert werden.

Auch die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Pferderecht dürften sich in der rückblickenden Gesamtschau als durchaus positiv erweisen. Dies gilt insbesondere für die privaten Pferdekäufer, deren Position durch Ausweitung der Gewährleistung erheblich gestärkt wurde. So mancher Verkäufer wird sich dagegen gerne an die Zeit erinnern, zu der er nur für ganz bestimmte Hauptmängel haften musste und dem Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte kurze Fristen gesetzt waren. Während die alte Regelung also besonders verkäuferfreundlich war, birgt das modernisierte Schuldrecht einige Nachteile für den Verkäufer. Beispielsweise sind die Möglichkeiten des Käufers, den Kaufpreis eines Pferdes im Nachhinein durch Mängelrügen im Wege der nun nicht mehr ausgeschlossenen Minderung zu „drücken", erheblich verbessert worden. Hinzu kommt das im Gegensatz zur sehr überschaubaren Hauptmängelliste der KVO nun unendlich große Spektrum an gewährleistungsbegründenden Sachmängeln.

Doch zumindest darüber, dass die alte Regelung nicht mehr zeitgemäß war, dürfte weitestgehende Einigkeit herrschen. Abschließende Listen sind eben immer mit dem Nachteil behaftet, dass sie nicht alle erdenklichen Einzelfälle erfassen können und inhaltlich schnell überholt sind. Dies gilt auch für die Liste der Tierarten, auf welche das gesonderte Gewährleistungsrecht Anwendung gefunden hat und die Liste der diesbezüglichen Hauptmängel. Insoweit ist der Begründung des Gesetzgebers zu deren Abschaffung sicherlich zu folgen, wobei es wohl nicht richtig ist, dass die überwiegende Anzahl der Pferde-Hauptmängel der KVO kaum noch auftritt. Sicherlich wurde beispielsweise mit verbesserten Haltungsbedingungen Stereotypen wie dem Koppen erfolgreich entgegen gewirkt, gänzlich von der Bildfläche verschwunden sind sie dennoch nicht.

Als problematisch kann sicherlich auch angesehen werden, dass es nun kein gesondertes Recht für den Kauf lebender Tiere gilt. Schließlich unterscheidet sich der Handel mit Tieren in ganz erheblicher Weise von dem Verkauf unbeweglicher Sachen und wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst. Allerdings ist es unmöglich, für alle Sonderbereiche des alltäglichen Lebens eigene gesetzliche Regelungen zu schaffen. Das würde letztendlich zu einer immer größeren Bandbreite an Sondergesetzen führen, die kaum noch überschaubar wären. Die Intention des Gesetzgebers, dem Trend zu Sondergesetzen durch Schaffung eines vielseitig anwendbaren modernen Schuldrechts entgegenzuwirken, war daher durchaus zu begrüßen, zumal die mit Pferdekäufen verbundenen Besonderheiten gut in das allgemeine Schuldrecht zu integrieren sind. Ohnehin würden die zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit dem Pferdekauf wohl auch dann fortbestehen, wenn für sie (und andere Viehkäufe) weiterhin ein gesondertes Recht gelten würde. Insofern ist die Schuldrechtsreform als durchaus gelungen zu bewerten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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