Vereitelung einer Kreuzfahrtreise

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Entschädigung wegen Vereitelung einer Kreuzfahrt 

Urteil des BGH vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17 

Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Karibik-Kreuzfahrt zu einem Gesamtpreis von knapp 5.000 €. Erst drei Tage vor Reisebeginn erfuhren die Eheleute, dass es für die Schiffsreise versehentlich keine Buchung für sie gab. Die Eheleute mussten daher kurzfristig umplanen und unternahmen statt der Kreuzfahrtreise während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida. Hierdurch entstanden ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 €.

Die Klägerin nahm die beklagte Reiseveranstalterin deshalb aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung der gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für die Ersatzreise in Anspruch.

Das Landgericht Köln hatte der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.685,20 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiermit gab die Klägerin sich nicht zufrieden. Sie hat gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt und das OLG Köln hat ihr daraufhin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 887,95 € als Ersatz für die Mehrkosten der Ersatzreise zuerkannt. Doch auch damit gab die Klägerin sich nicht zufrieden und hat deshalb gegen das zweitinstanzliche Urteil Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Denn nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht von einer durch den verklagten Reiseveranstalter vereitelten Reise ausgegangen. In einem solchen Fall kann der Reisende neben der Erstattung des Reisepreises zugleich eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Reise zwar stattgefunden hat, aber erheblich beeinträchtigt worden ist. Ist die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen.

Im Streitfall hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass eine Vereitelung der Reise einer solchen durch Reisemängel vollständig entwerteten Reise nicht ohne Weiteres gleichsteht. Bei einer ausgefallenen Reise ist daher nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen.

Zwar mag die Vereitelung der Reise auf den ersten Blick als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des vom Reiseveranstalter geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Doch auch bei der Vereitelung einer Reise geht es bei dem Anspruch auf Entschädigung nicht um eine „zweite Rückerstattung“ des Reisepreises. Vielmehr ist allein bezweckt, den Reisenden dafür zu entschädigen, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie von ihm geplant und mit dem Reiseveranstalter vereinbart. Die sich daraus ergebende Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird.

Vorliegend hat die Klägerin neben der Rückerstattung des Reisepreises einen weiteren etwa 73 % des Reisepreises entsprechenden Betrag erhalten. Hierbei ist unter anderem berücksichtigt worden, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige Kreuzfahrt gehandelt hat und die beklagte Reiseveranstalterin die Reise sehr kurzfristig abgesagt hat, wodurch es der Klägerin noch erschwert wurde, die vorgesehene Reisezeit in einer ihnen zusagenden anderen Weise zu nutzen. Andererseits wurde aber auch berücksichtigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund der Vereitelung der Reise zwar enttäuscht wurden, aber im Gegensatz zu einer mangelhaften Reise die Zeit aber nach ihren eigenen Vorstellungen verbringen konnten.

Die Anschlussrevision der Beklagten hatte Erfolg, denn der BGH hat entschieden, dass die von der Klägerin außerdem verlangten Mietwagenkosten nicht zu erstatten waren. Es habe sich nicht um eine Abhilfemaßnahme gehandelt, weil diese bei einer insgesamt vereitelten Reise gar nicht möglich sei.

Vorinstanzen: 

LG Köln – Urteil vom 7. Februar 2017 – 4 O 124/16; OLG Köln – Urteil vom 19. Juli 2017 – 16 U 31/17


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