Veröffentlicht von:

„Die Tribute von Panem - Mockingjay Teil 1“ - Abmahnung durch Waldorf Frommer

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit gestern liegt in der Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Studiocanal GmbH vor. Der Vorwurf der Abmahnung ist die rechtswidrige Vervielfältigung des Filmes „Die Tribute von Panem – Mockingjay Teil 1“.

Was will die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten?

1. Unterlassungserklärung

Wie bei jeder urheberrechtlichen Abmahnung, wird auch in dieser die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert. Dabei fügt die Kanzlei Waldorf Frommer eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, die Sie unterschrieben zurückschicken sollen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Der Unterlassungsanspruch ist aus rechtlicher und finanzieller Sicht der wichtigste Teil der Abmahnung. Durch Ihre Unterschrift sind sie an diese Erklärung ein Leben lang gebunden. Bei einem Verstoß gegen diese Erklärung riskieren Sie die Zahlung hoher Vertragsstrafen. Empfehlenswert ist deswegen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, wenn Sie überhaupt die Abgabe einer Unterlassungserklärung schulden.

Seien Sie jedoch auch hierbei vorsichtig und nutzen Sie auf gar keinen Fall Muster aus dem Internet. Auch eine einfache Erklärung, man würde das vorgeworfene Verhalten in Zukunft unterlassen, ist nicht ausreichend. Seien Sie auch darauf hingewiesen, dass die Rechteinhaber, bzw. die abmahnende Kanzlei insbesondere auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass man gegen die Unterlassungserklärung verstößt, bestehen werden.

Oftmals schuldet der Anschlussinhaber jedoch gar nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung

Holen Sie sich deswegen zu der Frage ob eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, unbedingt anwaltlichen Rat ein.

2. Schadensersatz

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt die Kanzlei den Ersatz eines Schadens, welcher dem Rechteinhaber, hier der Studiocanal GmbH entstanden sein soll und mit EUR 600,00 beziffert wird.

Wenn es um die Frage des Schadensersatzes geht, gilt grundsätzlich folgendes: Schadensersatz schuldet derjenige, der die Handlung selbst vorgenommen hat. Überdies ist die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht gerichtsfest: fast jedes Gericht legt unterschiedliche und von dem jeweiligen Einzelfall abhängige Richtwerte an.

Wenn der Anschlussinhaber nicht der Täter ist, schuldet der Anschlussinhaber keinen Schadensersatz.

3. Rechtsanwaltskosten und sonstige Aufwendungen

Zuletzt fordert die Kanzlei Waldorf Frommer die für die Abmahnung angefallenen Kosten. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet und sind abhängig von einem Streitwert.

Durch die letzte Änderung des § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 01.10.2013 wurde eine Streitwertbegrenzung auf € 1.000,00 eingeführt. Die Kanzlei Waldorf Frommer hält in dem hier vorliegenden Fall die Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG jedoch für unbillig.

Auch hier gilt: Die Kosten trägt nur der Täter oder derjenige, der eine Pflichtverletzung begangen hat, wie z.B. Betrieb eines offenen WLAN.

4. Was sind die nächsten Schritte?

Sie sollten die von der Kanzlei Waldorf Frommer gesetzten Fristen unbedingt einhalten. Wenn Sie die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen lassen, droht Ihnen die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Sie, welche mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist.

Was die Zahlungsansprüche angeht, sollten Sie auf keinen Fall ohne weiteres die mit der Abmahnung übermittelte „Zahlungserklärung“ unterzeichnen. Auch hier gilt es, absolute Vorsicht walten zu lassen.

Sollten Sie nicht sicher sein, wie Sie mit der erhaltenen Abmahnung umgehen sollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und profitieren Sie von einer langjährigen Erfahrung mit Abmahnfällen.

In einem ersten kostenfreien telefonischen Beratungsgespräch gebe ich Ihnen eine erste Einschätzung zu ihrem Fall und Informationen zu dem weiteren Vorgehen. Selbstverständlich kläre ich Sie auch zu den anfallenden Beratungskosten in Ihrem Einzelfall auf, so dass Sie sich keine Sorgen um versteckte Kosten machen müssen.

Kontaktieren Sie uns und profitieren von den folgenden Vorteilen:

- bundesweit tätig
- kein Termin vor Ort notwendig
- schnelle Kommunikation per Telefon, Email und Fax
- kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
- Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema