Die Tricks der Versicherer – Verweisung auf einen anderen Beruf

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Einer der Tricks von Versicherungsunternehmen ist die Ablehnung der Leistungen aufgrund einer Verweisung. Wenn ein Verbraucher Antrag auf Erhalt einer BU-Rente stellt, prüfen die Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann.

Wenn der Versicherte auf einen anderen Beruf, einen „Ausweich-Beruf“, verwiesen werden kann, darf das Versicherungsunternehmen die Leistungen ablehnen. Da der Versicherte den „Ausweich-Beruf“ ausüben kann, liegt gar keine Berufsunfähigkeit vor.

In einem am 20.12.2017 (Aktenzeichen IV ZR 11/16) veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Was ist eine Verweisung?

Der Versicherte ist nicht verpflichtet, jede beliebige Arbeit anzunehmen. Grundsätzlich ist es so, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherten nur dann auf einen anderen Beruf verweisen darf, wenn dieser neue Beruf der „bisherigen Lebensstellung“ des Versicherten entspricht. Der Versicherte darf im Prinzip nur auf eine gleichwertige Arbeitsstelle verwiesen werden.

Die Verweisungsmöglichkeit führt sehr oft dazu, dass Ansprüche auf eine BU-Rente abgelehnt werden. Zu dieser Rechtsfrage werden viele Rechtsstreitigkeiten geführt. Auch der Versicherungsombudsmann berichtet, dass Verbraucher sich oft gegen diese Verweisung wehren und Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einlegen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil näher ausgeführt, wann ein gleichwertiger Vergleichsberuf vorliegt, auf den der Versicherte verwiesen werden darf und wann eine minderwertige Tätigkeit vorliegt, auf die der Versicherte nicht mehr verwiesen werden darf.

Der konkrete BGH-Fall – aus einem Hufschmied wurde ein Baggerfahrer

In dem konkreten Fall, den der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte, beantragte ein Mann, der sich als Hufschmied selbstständig gemacht hatte, Leistungen aus einer BU-Zusatzversicherung.

Im Jahr 2009 musste er seine Arbeit wegen Wirbelsäulen- und Schultergelenksbeschwerden aufgeben. Ein ärztliches Gutachten bestätigte zumindest eine 50 %ige Berufsunfähigkeit.

Tatsächlich arbeitete der Mann als Maschinenführer im Gartenbau. Aus dieser Tätigkeit erzielte er sogar ein höheres Einkommen als vorher als selbstständiger Hufschmied. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Zahlung von BU-Leistungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein begründete dies damit, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherten zu Recht auf seine Tätigkeit als Maschinenführer verweisen könne und dass deshalb keine Berufsunfähigkeit vorliege. Der ehemalige Hufschmied verdiene jetzt als Maschinenführer mehr, es handle sich also mindestens um einen gleichwertigen Beruf.

Es kommt wesentlich auf die Qualifikation und Anforderung des „Ausweich-Berufes“ an

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren aber wieder an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat der BGH kritisiert, dass das Oberlandesgericht zu wenig recherchiert hat. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass alleine die Tatsache, dass der Versicherte später als Maschinenführer deutlich mehr verdiente, nicht ausreicht, um den Beruf als Maschinenführer als gleichwertig anzusehen.

Maßgeblich sei allein die Frage, dass nur auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf.

Das Oberlandesgericht muss daher den Fall neu aufrollen und die Parteien ausführlich auch zu den Anforderungen der beiden Berufe vortragen lassen.

Wenn Sie eine Ablehnung erhalten, bei der das Versicherungsunternehmen Leistungen ablehnt und sie auf einen anderen Beruf verweist, geben Sie noch nicht auf. Lassen Sie sich zu den Erfolgsaussichten beraten.

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