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„Die Versunkene Stadt Z“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet weiterhin im Auftrag der Studiocanal GmbH Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote. Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung betreffend den Film „Die versunkene Stadt Z“ zur Bearbeitung vor.

„Die versunkene Stadt Z“ ist ein Film aus dem Jahr 2016.

In den Hauptrollen zu sehen sind Robert Pattinson, Charlie Hunnam, Sienna Miller, Tom Holland und Angus Macfadyen.

Der Film dreht sich um Pery Fawcett, einem Forscher aus Großbritannien, welcher nahe des Amazonasgebietes Indizien für eine bis dahin unentdeckte Zivilisation entdeckt.

Von seinen Kollegen und anderen Wissenschaftlern erntet er für seine Entdeckung allerdings nur Unglaube und Spott. Daraufhin kehrt er zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn zum Amazonasgebiet zurück, um seinen Fund mit eindeutigen Beweisen zu untermauern. Er kehrt allerdings niemals von dort zurück.

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Vorwurf der Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Abgemahnten vor, sich in einer Internettauschbörse aufgehalten und den oben genannten Film zum Download angeboten zu haben.

Oftmals weiß der Abgemahnte nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er

  • sich nicht persönlich in Internettauschbörsen aufhält
  • die Serie oder den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte.

Die Forderungen

Der Abgemahnte wird aufgefordert,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Schadensersatz und Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 915,00 zu zahlen.

Unter Beachtung der im Abmahnschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Was verbirgt sich hinter der Unterlassungserklärung?

Der Adressat der Abmahnung wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

Doch Vorsicht!

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Jedoch ist der Abgemahnte häufig nicht für den Verstoß verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter.

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, kann die Abmahnkanzlei Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch Schadensersatz von dem Adressaten der Abmahnung verlangen.

Ist dieser jedoch nicht Täter und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Sekundäre Darlegungslast

Liegt oben genannter Fall vor, obliegt Ihnen dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir können Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite stehen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Wir haben uns das Ziel gesetzt, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


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