Die Vorsorgevollmacht

  • 3 Minuten Lesezeit

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber einer oder mehreren Personen die Vollmacht, für ihn in allen persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Entscheidungen zu treffen, wenn dieser selber hierzu nicht mehr in der Lage ist (z. B. durch Demenz, Unfall, Koma o. ä.).

Ist in solchen Lebenskonstellationen keine Vorsorgevollmacht erteilt worden, setzt das Betreuungsgericht einen Amtsbetreuer ein, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann.

Welchen Inhalt kann eine Vorsorgevollmacht haben?

Die Vorsorgevollmacht kann auf alle Bereiche des Lebens erstreckt werden (Generalvollmacht) oder aber auch beschränkt werden.

Folgende Angelegenheiten können einzeln geregelt werden oder allgemein übertragen werden über eine Generalvollmacht:

  • Regelung der Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit
  • Regelung der Aufenthaltsbestimmung
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Banken usw.
  • Regelung der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten
  • Immobiliengeschäfte (hier ist eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht notwendig).
  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  • Erteilung einer Untervollmacht
  • Regelung von freiheitsziehenden Maßnahmen, z. B. Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt. (Dies muss ausdrücklich in der Vollmachtserklärung aufgenommen sein).

Welche Wirkung hat eine Vorsorgevollmacht?

In der Vorsorgevollmacht werden die Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten aufgenommen. Von der Vorsorgevollmacht ist nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.

Gegenüber Dritten gibt eine solche Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation entsprechend wirksame Erklärungen abzugeben.

Welche Form muss bei einer Vorsorgevollmacht eingehalten werden?

Für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber keine gesetzliche Form vorgegeben. Allerdings ist es dringend anzuraten aus Beweisgründen eine Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen.

Ausreichend ist hierbei die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung.

Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte vornehmen soll.

Banken akzeptieren in der Regel nur ihre eigenen Formulare für eine Kontovollmacht oder aber notariell beurkundete Vollmachten.

Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht benötigt man die volle Geschäftsfähigkeit.

Wie kann man eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit frei widerrufen.

Dies muss dem Bevollmächtigten – am besten schriftlich – mitgeteilt werden. Falls der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht in den Händen hat, muss er diese Vollmacht zurückgeben.

Auch notariell beurkundete Vorsorgevollmachten können jederzeit frei widerrufen werden. Eine neue notarielle Urkunde ist hierfür nicht notwendig.

Allerdings muss der Notar über den Widerruf informiert werden, damit dies vermerkt wird.

Der Bevollmächtigte ist ebenfalls über den Widerruf – am besten schriftlich – zu informieren. Sind Vollmachtsurkunden im Umlauf, sollten diese zurückgefordert werden.

Wo kann eine Vorsorgevollmacht registriert werden?

Vorsorgevollmachten können zusammen mit den damit verbundenen Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden unter www.vorsorgeregister.de.

Registriert werden können private und notarielle Vorsorgeregelungen.

Kann mit einer Vollmacht auch für die Zeit nach dem Tod vorgesorgt werden?

Nach dem Tod des Erblassers benötigt man für die Regelung von Grundstücksangelegenheiten und manchmal auch Kontenauseinandersetzung einen Erbschein.

Die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kann mehrere Monate dauern. Hierdurch kann sich die Nachlassverwaltung erheblich verzögern.

Dem kann durch eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ vorgebeugt werden.

Der Bevollmächtigte kann mit dieser Vollmacht auch noch nach dem Erbfall die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses treffen.

Muss der Bevollmächtigte Rechenschaft legen?

Der Vollmachtgeber kann von dem Bevollmächtigten gemäß § 666 BGB jederzeit Rechenschaft über die Maßnahmen und den Verbleib des verwalteten Vermögens verlangen.

Nach seinem Tod ist der Bevollmächtigte gegenüber den Erben rechenschaftspflichtig.

Wie kann dem Missbrauch einer Vorsorgevollmacht vorgebeugt werden?

Eine Überwachung des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht findet normalerweise nicht statt. Ergeben sich konkrete Verdachtsmomente, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht, kann das Betreuungsgericht auf Antrag einen Kontrollbetreuer bestellen.

Zur Vorbeugung eines gerichtlichen Kontrollbetreuers, kann auch vom Vollmachtgeber direkt festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte bei bestimmten, näher festgelegten Entscheidungen und Handlungen, die Zustimmung eines Kontrollbevollmächtigten, der von dem Vollmachtgeber benannt wird, einholen muss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Erika von Heimburg

Beiträge zum Thema