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Die 10 wichtigsten Gesetzesänderungen 2017

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Neues Jahr – neue Regeln! Das Jahr 2017 hält wieder einige Änderungen bereit. Die meisten bringen Vorteile mit sich. So steigen etwa der Mindestlohn oder auch der Mindestunterhalt, Beschäftigte nahe des Rentenalters müssen nicht mehr automatisch mit erheblichen Abschlägen rechnen, wenn sie früher in Rente gehen wollen und die Leiharbeit wurde reformiert. Die Redaktion von anwalt.de hat die 10 wichtigsten Gesetzesänderungen für das Jahr 2017 für Sie zusammengefasst.

Düsseldorfer Tabelle: Neuerungen seit dem 01.01.2017

Die Düsseldorfer Tabelle ist streng genommen zwar kein Gesetz, spielt aber bei der Berechnung des Kindesunterhalts dennoch eine wichtige Rolle. Seit dem 01.01.2017 sind bei der Düsseldorfer Tabelle wieder einige Änderungen zu berücksichtigen. So wurde seit 2016 der Mindestunterhalt um einige Euro erhöht und das Kindergeld angehoben. Lesen Sie mehr dazu in unserem Rechtstipp „Kindesunterhalt: die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017“.

(VOI)

Mindestlohnrechner: Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) steigt der Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde.

Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2017. Allerdings sind noch bis zum Jahresende Ausnahmen durch Tarifverträge möglich. Betroffen sind beispielsweise die Fleischwirtschaft und der Gartenbau. Ebenso wie bei Zeitungszustellern darf der Mindestlohn dann auch für sie in diesem Jahr lediglich 8,50 Euro betragen.

Ab 2018 soll es dann keine Ausnahmen mehr geben und von der zuständigen Kommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern die nächste Anpassung der Mindestlohnhöhe vorbereitet werden.

(ADS)

Neue Pflegegrade statt alter Pflegestufen

Mit dem neuen Jahr trat das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Anstelle der 3 Pflegestufen gibt es nun 5 Pflegegrade. Unterschiede zwischen Demenzkranken und körperlich beeinträchtigten Personen sollen wegfallen. Der Pflegegrad wird dabei anhand eines neuen Prüfverfahrens bestimmt. Statt wie bisher den zeitlichen Aufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität zu ermitteln, wird der Grad der Selbstständigkeit mit einem Fragenkatalog ermittelt. Nach Bereichen wie Mobilität, kommunikative Fähigkeiten oder Selbstversorgung erhält die pflegebedürftige Person Punkte. Je höher die Punktezahl, umso höher ist die Pflegebedürftigkeit. Die Pflegegrade reichen dabei von „Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1)“ bis „Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Pflegegrad 5)“. Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben, erhalten ohne erneute Begutachtung einen der neuen Pflegegrade. Dabei soll eine Verschlechterung der Versorgung ausgeschlossen sein. Das neue Pflegerecht soll Pflegebedürftigen bessere Leistungen bringen. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob das tatsächlich der Fall ist wie insbesondere bei einer Heimunterbringung. Die Beratung durch die Kommunen soll sich verbessern. Ambulante Pflegedienste unterliegen einer strengeren Kontrolle.

(GUE)

Höhere Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger

Auch Bezieher der sogenannten Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten ab 01.01.2017 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene haben pro Monat Anspruch auf einen Regelsatz von 409 Euro – das sind 5 Euro mehr als letztes Jahr.

Auch innerhalb von Bedarfsgemeinschaften lebende Personen erhalten ein paar Euro mehr pro Monat. Die größte Erhöhung erfolgt bei Kindern zwischen sieben und vierzehn Jahren. Sie bekommen sogar 21 Euro mehr, sodass ihr Regelsatz nun 291 Euro beträgt.

Wer als Erwachsener nicht erwerbsfähig ist, bekommt regelmäßig keine Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern stattdessen Sozialhilfe. Die fällt künftig ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, bisher lag sie bei nur 80 Prozent.

(ADS)

Mit dem Flexirentengesetz in die verdiente Rente?

Nicht jeder Beschäftigte kann – z. B. aus gesundheitlichen Gründen – bis zum Rentenalter arbeiten. Das hatte bislang aber negative Folgen, etwa in Form der Rentenabschläge. Mit dem Flexirentengesetz, das größtenteils zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, soll dies jedoch verhindert werden, indem z. B. noch früher zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden können, um die Abschläge auszugleichen. Auch werden die strengen Regeln in Bezug auf Hinzuverdienste während einer Teilrente stark gelockert.

Wer trotz Erreichens des Rentenalters aber noch länger arbeiten möchte, wird sich ebenfalls freuen. So kann er durch seine Weiterarbeit unter anderem seine Rentenansprüche erhöhen.

(VOI)

Streit mit Verbrauchern alternativ beilegen

Ab 01.02. bringt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz neue Informationspflichten für Unternehmer. Grundlage ist das ab Februar geltende Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das die sogenannte ADR-Richtlinie umsetzt. ADR steht dabei für Alternative Dispute Resolution bzw. zu deutsch Alternative Streitbeilegung. Schließen Unternehmer mit Verbrauchern Verträge, egal ob online oder offline, müssen sie ab Februar leicht zugänglich, klar und verständlich auf eine anerkannte Schlichtungsstelle hinweisen. Voraussetzung ist, dass sie eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Dabei ist auch darüber zu informieren, ob sie zu einer Teilnahme an einer Streitschlichtung bereit bzw. verpflichtet sind. Die Schlichtungsstelle soll beim Streit, etwa wegen der Lieferung defekter Ware, zwischen beiden Seiten vermitteln.

(GUE)

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge erhöhen sich verschiedene Grenzen.

Für die gesetzliche Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.350 pro Monat in den alten und 5.700 in den neuen Bundesländern. Bei der Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze nun bei 74.400 Euro im Westen und 64.800 Euro im Osten.

Auch die Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt, und zwar im gesamten Bundesgebiet auf 57.600 Euro. Bisher lag diese Grenze bei 56.250 Euro.

(ADS)

Verkehrsteilnehmer müssen neue Regeln beachten

Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) blieb von Änderungen nicht verschont. Seit dem 01.01.2017 dürfen sich etwa Radfahrer gemäß § 37 II Nr. 6 StVO nicht mehr nach der Fußgängerampel richten. Vielmehr dürfen sie z. B. erst losfahren, wenn die Ampel für den Fahrverkehr grün zeigt.

Eine weitere relevante Änderung trifft jeden Autofahrer, der z. B. wegen eines Unfalls auf einer mindestens zweispurigen Fahrbahn in stockenden Verkehr gerät. Seit Beginn dieses Jahres muss die Rettungsgasse nach § 11 II StVO nämlich zwischen der linken und der rechts danebenliegenden Fahrspur gebildet werden. Wer also z. B. auf einer dreispurigen Autobahn auf dem linken Fahrstreifen unterwegs ist, fährt an den linken Fahrbahnrand, wer dagegen auf der Mittelspur bzw. auf der ganz rechten Spur fährt, begibt sich nach rechts.

(VOI)

Beschäftigung von Leiharbeitern ab April begrenzt

Ab 01.04.2017 tritt das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Damit ergeben sich wesentliche Änderungen bei der Leiharbeit. Die Beschäftigung beim selben Entleiher ist danach auf maximal 18 Monate beschränkt. Andernfalls muss eine Übernahme erfolgen. Nach 9-monatiger Beschäftigung im selben Betrieb entsteht ein Anspruch auf die gleiche Bezahlung und Arbeitsbedingungen wie bei der Stammbelegschaft. Zeiten beim selben Entleiher werden addiert, wenn die Beschäftigung dort nicht mehr als 3 Monate unterbrochen ist.

(GUE)

Ein zusätzlicher Feiertag – aber nur in diesem Jahr!

Eine weitere willkommene Änderung bringt 2017 auch bei den Feiertagen. Denn der Reformationstag jährt sich am 31.10. zum 500. Mal. Aufgrund dessen haben alle Bundesländer, in denen der 31.10. normalerweise kein Feiertag ist, ihr Landes-Feiertagsgesetz geändert und den 31.10.2017 zum Feiertag erklärt.

(VOI)

Lesen Sie hier, was sich im Steuerrecht 2017 ändert.

Foto(s): ©Fotolia.com

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