Die Widerrufbarkeit von Sparkassendarlehensverträgen
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Fehler in der Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen dient der Information des Darlehensnehmers. Mit vollständigem Erhalt der richtigen Widerrufsbelehrung beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen. Darlehensverträge der Sparkassen weisen oft fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auf. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzen die gesetzliche Widerrufsfrist jedoch nicht in Gang.
Dies bedeutet, dass Darlehensverträge auch noch nach vielen Jahren wiederrufbar sind. Besonders interessant ist dies für ältere Darlehensverträge die mit teilweise sehr hohen Zinsen belastet sind. Ein Widerruf sorgt für die Rückabwicklung des gesamten Darlehensvertrages.
Die häufigsten Fehler
Die häufigsten Fehler in den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind fehlende Pflichtinformationen oder fehlende vertraglich zugesicherte Informationen. Insbesondere vereinbaren die Sparkassen die zuständige Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese Informationen fehlen jedoch regelmäßig.
Typische Widerrufsbelehrung
Hier sehen Sie eine typisch fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auch hier wird die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde versprochen. Die Angabe fehlt jedoch sowohl im Vertrag selbst als auch in den allgemeinen Darlehensbedingungen. Eine Angabe der Aufsichtsbehörde in dem „europäischen standardisierten Merkblatt“ reicht nicht aus.
„14 Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb 14 Tage ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der der für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangabe kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:“
Enthält auch Ihr Darlehensvertrag diese Widerrufsbelehrung?
Wenn Ihr Darlehensvertrag diese Widerrufsbelehrung enthält, bestehen gute Chancen, dass der Darlehensvertrag auch heute noch widerrufbar ist.
Die Folgen des Widerrufs
Wird ein Darlehensvertrag widerrufen führt das zur vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Der Darlehensnehmer erhält die gesamten bereits gezahlten zurück. Außerdem erhält der Darlehensnehmer in bestimmten Fällen eine Verzinsung der Raten in Höhe von 2,5 Prozent über Basiszins. Das bedeutet, der Darlehensnehmer erhält mehr zurück, als er eingezahlt hat. Damit ist der Widerruf eine durchaus lukrative Möglichkeit sich von älteren und teuren Darlehensverträgen zu lösen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.wvr-law.de
Haben auch Sie einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse geschlossen?
Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag kostenlos und unverbindlich auf die Widerrufbarkeit überprüfen. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war! Die Kreditexperten stehen Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung.
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