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Dienstwagen: Geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit zu versteuern?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Dürfen Beschäftigte ihren Dienstwagen auch privat nutzen, ist darin ein geldwerter Vorteil zu sehen, der – wie der übrige Arbeitslohn auch – zu versteuern ist. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann entweder über die Fahrtenbuchmethode oder pauschal über die 1%-Regelung erfolgen. Bei der letzten Ermittlungsmethode spielt es keine Rolle, ob der Wagen tatsächlich privat genutzt wird oder nicht – maßgeblich ist allein die Nutzungsmöglichkeit. Doch gilt das auch, wenn der Beschäftigte seinen Wagen mangels Fahrtüchtigkeit gar nicht nutzen kann?

Ärztliches Fahrverbot nach Hirnschlag

Ein Beschäftigter durfte seinen Firmenwagen gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber auch privat nutzen. Es war ihm allerdings untersagt, den Wagen ohne dringende betriebliche Gründe Dritten zu überlassen. Auch durfte er das Auto nur benutzen, wenn er mit Sicherheit ausschließen konnte, z. B. wegen Übermüdung, Alkoholgenusses oder Krankheit, fahruntüchtig zu sein. Den geldwerten Vorteil berechnete er anhand der 1%-Regelung.

Am 23.02.2014 erlitt der Angestellte einen Hirnschlag – der eine mehrmonatige stationäre Behandlung nach sich zog –, weshalb ein Arzt ihm ein Fahrverbot erteilte. Der Arbeitnehmer befolgte dieses Verbot ausnahmslos und unterzog sich vor einer erneuten Teilnahme am Straßenverkehr am 29.07.2014 einer Fahrprüfung durch eine Fahrschule. Weil er somit fünf Monate lang seinen Dienstwagen nicht nutzen konnte, wollte er für diese Zeit auch keinen geldwerten Vorteil versteuern – er habe den Wagen schließlich nicht verwenden können. Das Finanzamt sah das anders – woraufhin der Beschäftigte vor Gericht zog.

Nutzungsmöglichkeit vs. Nutzungsbefugnis

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab dem Beschäftigten größtenteils recht. Er musste daher für die Monate März bis einschließlich Juni keinen geldwerten Vorteil für die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens versteuern.

Berechnet ein Beschäftigter seinen Nutzungsvorteil mit der 1%-Regelung, spielt es keine Rolle, ob er den Wagen tatsächlich privat nutzt oder nicht. Maßgeblich ist grundsätzlich nur, dass eine Nutzungsmöglichkeit besteht – dieser Nutzungsvorteil muss dann auch versteuert werden.

Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Angestellte zur Nutzung des Firmenwagens gar nicht befugt ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich in aller Regel nach den Vereinbarungen zwischen dem Angestellten und seinem Arbeitgeber. So kann eine Nutzung des Firmenwagens etwa untersagt werden, wenn der Angestellte körperlich – etwa wegen Übermüdung oder Krankheit – nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Kein geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit

Vorliegend hatten die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung getroffen, wonach der Beschäftigte den Wagen unter anderem nur nutzen durfte, wenn er eine Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit ausschließen konnte. Das war dem Beschäftigten nach dem Hirnschlag aber nicht mehr möglich. Damit gehen nämlich oftmals diverse Einschränkungen, z. B. Lähmungen, einher. Auch hatte ein Arzt dem Beschäftigten ein Fahrverbot erteilt. Somit war er zeitweise nicht mehr befugt, den Dienstwagen zu nutzen – weder zu betrieblichen noch zu privaten Zwecken.

Die Fahruntüchtigkeit begann erst am 23.02.2014, davor konnte er den Wagen uneingeschränkt nutzen. Nach der 1%-Regelung ist der Nutzungsvorteil jedoch nicht zeitanteilig – also z. B. bis zum 23.02. – mit 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises zu erfassen, sondern pauschal für jeden angefangenen Kalendermonat. Somit war der geldwerte Vorteil für den Februar 2014 noch zu versteuern. Gleiches galt für den Juli: Schließlich konnte er seinen Dienstwagen nach bestandener Fahrprüfung am 29.07.2014 – wenn auch nur für wenige Tage – wieder verwenden. Somit war nur für die Monate März bis Juni kein geldwerter Vorteil zu versteuern.

Fazit: Wer nicht befugt ist, seinen Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen, muss keinen geldwerten Vorteil versteuern. Gleiches gilt, wenn der Wagen wegen Fahruntüchtigkeit für mehrere Monate nicht genutzt werden darf.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2017, Az.: 10 K 1932/16 E)

(VOI)

Foto(s): Fotolia.com

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