Diesel-Abgasmanipulation / Rückgaberecht des Autokäufers?

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Auch der kürzlich erfolgte sogenannte „Diesel-Gipfel“ sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Käufer von abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen sich nicht alleine darauf verweisen lassen müssen, den softwaremanipulierten Motor lediglich (kostenfrei) nachrüsten zu lassen.

Nach der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung (z. B. Landgericht Arnsberg, Urteil vom 12.05.2017, Az.: I-2 O 264/16) verhält es sich vielmehr so, dass die Käufer solcher Fahrzeuge nicht nur ein Recht auf Nachbesserung haben, sondern im Wege des Schadensersatzes auch den Rücktritt von dem mit dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag erzwingen können. Dies hat dann zur Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, mithin das betreffende Fahrzeug wieder an den Verkäufer zurückgegeben werden kann und der Käufer den von ihm bezahlten Kaufpreis abzüglich einer verhältnismäßig geringen Nutzungsentschädigung von dem Verkäufer erstattet erhält. Diese Nutzungsentschädigung wird dabei wie folgt berechnet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: Gesamtlaufleistung (ca. 250 Tausend Kilometer).

Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Ansprüche des Käufers der Verjährung unterliegen, sodass unter Umständen Eile geboten ist, einen solchen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtlich durchzusetzen. Die Regelverjährungsfrist (bei Arglist) beträgt nach dem Gesetz 3 Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Anfechtbarkeit wegen Täuschung unterliegt einer kürzeren Verjährungsfrist von nur 1 Jahr, die in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Getäuschte die Täuschung entdeckt!

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RA Stephan Becker

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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