Diesel-Abgasskandal und kein Ende

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Auch im Jahr 2017 bereitet die juristische Aufarbeitung von Diesel-Fahrzeugen mit Schummel-Software den Gerichten Probleme.

Dabei besteht Einigkeit, dass die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge mangelhaft im Sinne des § 434 BGB sind (OLG München, Az. 3 U 4316/16). In der Folge kann der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist, die bei Neufahrzeugen 2 Jahre beträgt, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, sofern dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und diese ohne ordnungsgemäße Mängelbeseitigung abgelaufen ist.

Das Problem der Rechtsprechung besteht darin, sich darauf zu einigen, welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 118/16) hält einen Zeitraum von einem Monat für angemessen, das Landgericht Hagen (Az. 3 O 66/16) verlangt eine Fristsetzung von 3 Monaten und das Landgericht Mannheim (Az. 10 O 14/16) hält in seiner Entscheidung vom18.5.2017 eine Nacherfüllungsfrist von 6 Monaten für erforderlich. Das OLG München hat in dem oben bezeichneten Beschluss eine 6 Wochen Frist als zu kurz erachtet und eine maximale Frist von einem Jahr für möglich gehalten.

Einig ist sich die Rechtsprechung wiederum, dass eine zu kurz bemessene Nacherfüllungsfrist nicht unwirksam ist, sondern eine angemessene Nacherfüllungsfrist in Gang setzt (LG Hagen Az. 3 O 66/16). Nach den obigen Rechtsprechungsbeispielen kann angenommen werden, dass etwa eine zu kurze Nachbesserungsfrist von 6 Wochen jedenfalls nach 6 Monaten zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Kaufpreisminderung berechtigt. Leider gibt es immer noch keine verlässliche OLG Rechtsprechung zur Dauer der angemessenen Nacherfüllungsfrist.

Sollte die Autoindustrie jetzt durch Aufspielen einer neuen Software den Versuch unternehmen, die vorhandenen Mängel der Dieselfahrzeuge zu beseitigen, stellt sich die Frage, ob die Fahrzeuge dann mangelfrei sind. Nach den veröffentlichten technischen Berichten hierzu dürfte das nicht der Fall sein. Die Fahrzeuge werden zwar sauberer, dürften aber kaum den EU-Abgasrichtlinien entsprechen. Dann wären sie weiter mangelhaft. Es bliebe bei Rücktritts- und Minderungsrechten. Gleiches würde gelten, wenn nach Aufspielen der veränderten Software der Dieselverbrauch erheblich zunähme. Ein mehr als 10-prozentiger Mehrverbrauch stellt einen erheblichen Mangel dar, wie das OLG Frankfurt schon im Jahr 2011 entschieden hat (Az. 25 U 162/10). Bei einem Mehrverbrauch von weniger als 10 % ist zwar der Rücktritt nicht möglich, aber die Minderung. Das Landgericht Kempten (Az. 13 O 808/16) beziffert den Minderwert der Dieselfahrzeuge mit manipulierter Software auf 10 % des Anschaffungspreises.


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