VW-Diesel-Abgasskandal: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist frühestens ab Ende 2017

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Es gibt im Dieselskandal eine weitere gute Nachricht für geschädigte Verbraucher: In Dieselverfahren sind deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG wegen des Motorentyps EA189 auch bei einer Klageerhebung erst im Jahr 2020 noch nicht verjährt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. August 2020 hervor, mit dem VW zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Dieselskandal-Skoda verurteilt wurde. 

Bei Schadensersatzklagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal nach § 826 BGB steht auch die Frage nach den deliktischen Entziehungszinsen im Fokus. Diese müssen regelmäßig zusätzlich Teilerstattung des Pkw-Kaufpreises bei Rückgabe des Fahrzeugs gezahlt werden. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Betrugshaftungsverfahren zu einem VW Touran Comfortline 1,6 l TDI mit dem VW-Dieselskandalmotor EA189 herausgestellt: „Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“ 

„Das Besondere daran: Zu verzinsen ist der gesamte gezahlte Kaufpreis. Damit erhöhen die deliktischen Zinsansprüche nach § 849 BGB den Schadensersatz maßgeblich und kann dabei helfen, den Abzug der Nutzungsentschädigung zumindest in Teilen wieder auszugleichen. Oder anders gesagt: Je nach Fahrleistung und der davon abhängigen Höhe der Nutzungsentschädigung können die deliktischen Zinsen dazu führen, dass letztlich doch annähernd der Kaufpreis oder sogar noch mehr gezahlt wird. De facto ist es also möglich, dass der geschädigte Verbraucher sein Dieselfahrzeug durch die gerichtlich bestätigte Rückgabe kostenlos nutzt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. 

Das Gute für geschädigte Verbraucher: In Dieselskandalverfahren sind deliktische Schadensersatzansprüche gegen VW wegen des Motorentyps EA189 auch bei einer Klageerhebung erst im Jahr 2020 noch nicht verjährt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. August 2020 hervor, mit dem VW zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Dieselskandal-Skoda verurteilt wurde (Az.: 4 O 1676/20). Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Jahr 2014, das mit einem manipulierten Dieselmotor des Typs EA189 ausgerüstet ist. Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben und VW zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Dabei hat es sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bejaht, berichtet das Fachportal „beck-aktuell“. 

„Die dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 begonnen, eine Verjährung sei somit zumindest vor Ablauf des Jahres 2020 nicht eingetreten. Vorher hätten Betroffene noch keine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, da VW bestritten habe, dass ihr Vorstand oder der für eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommende Personenkreis von der Abgasmanipulation wusste“, berichtet Dr. Gerrit W. Hartung. Für den Rechtsanwalt bedeutet das: „Die Chancen, auch für Dieselfahrzeuge mit dem manipulierten Motor EA189 weitreichenden Schadensersatz zu erhalten, werden nicht kleiner. Geschädigte Verbraucher sollten sich aber nicht mehr allzu viel Zeit lassen, damit sie nicht Gefahr laufen, in die Verjährung zu geraten. Klagen bis Ende des Jahres erscheinen in jedem Fall aussichtsreich und lukrativ, auch wegen des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB.“ 

Nach den Bestimmungen aus § 852 BGB hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein. Es gilt also: Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern betreffend den Motorentyp EA189 aus § 852 BGB in jedem Fall zu.



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