Dieselmotoren des Typs EA897evo sind ebenfalls schadensersatzpflichtig

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Der Motor des VW-Typs EA 897evo verwendet nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 04.03.2021 – 14 U 185/20 eine ähnliche Abschalteinrichtung wie die Motoren des Typs EA189 von VW. Unter Prüfbedingungen schaltet der EA 879evo eine Aufheizstrategie ein, die das Stickoxidemissionsverhalten deutlich verbessert. Diese wird jedoch nur bei Prüfungen angeschaltet, nicht jedoch im normalen Gebrauch. Deshalb entschied das OLG Oldenburg am 04.03.2021 (Az: 14 U 185/20), dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dem 14 Senat zufolge ist eine von keinem Ausnahmetatbestand gedeckte  Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge vor.

Weiterhin gab das OLG Oldenburg an, dass es sich dabei um ein besonderes Sittenwidrigkeitsurteil handele, da die vorsätzliche Täuschung des Kraftfahrtbundeamtes zur Erschleichung einer Typengenehmigung nur den Gewinn der Beklagten erhöhen sollte. Damit täuschte die Beklagte zuerst das KBA und folgend den Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs (OLG Oldenburg, Urteil v. 04.03.2021 – 14 U 185/20)

Die besondere Sittenwidrigkeit wird damit begründet, dass die Beklagte trotz des bekanntgewordenen Abgasskandals ihres Mutterkonzerns weiterhin Fahrzeuge mit vergleichbaren Abschalteinrichtungen vertrieb. Das Gericht ging hier von einer „hartnäckigen Unbelehrbarkeit, die den moralischen Unwert der Handlung vertieft“ aus. Den klägerischen Vortrag, die Beklagte habe das Kraftfahrtbundesamtes über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware (Strategie A) getäuscht, hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten (OLG Oldenburg, s.o.).

Ein Erscheinen des Klägers vor Gericht sah das OLG Oldenburg nicht als notwendig an. Der Kläger war für die fehlende Kausalität nicht als Partei zu hören. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die den vorliegenden Anschein erschüttern könnten. Die Vernehmung des Gegners wurde auch nicht beantragt. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, könnte der BGH sich ebenfalls mit der Sache noch befassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Rückabwicklung von Fahrzeugen spezialisiert. Er hat allein im Abgasskandal in den letzten zwei Jahren etwa 500 Verfahren, vor allem auch in den Verhandlungen betreut. Eine kostenlose Ersteinschätzung per e-mail oder Telefon wird angeboten.

Foto(s): AdobeStock_299544387.jpeg


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