Dieselskandal! Vorteilsausgleich und Deliktszinsen

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Nachdem die Haftung von Autoherstellern wegen Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen sich zunehmend in der Rspr. durchsetzt, geraten die Rechtsfolgen noch stärker in den Fokus.

Dabei ist nach einer zunehmenden Auffassung gar kein Vorteilsausgleich oder zumindest kein Vorteilsausgleich für die gesamte Dauer der Nutzung geschuldet.

Neben dem hinlänglich bekannten LG Augsburg hat nun auch das LG Halle, Urteil vom 05.03.2019 (5 O 109/18) entschieden, dass ein Vorteilsausgleich den Schädiger unbillig entlasten würde.

Auch das LG Nürnberg hat aktuell darauf hingewiesen, dass der Hersteller mindestens für die Zeit bis zur Vornahme des Updates keinerlei Vorteilsausgleich anzurechnen ist (so Focus-Pressemitteilung).

Für nach Klageeinreichung gefahrene Kilometer besteht auch nach einem aktuellen Urteil des LG Hamburg kein Vorteilsausgleich, da der Hersteller sich rechtswidrig weigert, die Ansprüche des Klägers zu erfüllen, LG Hamburg, 19.02.2019 – 310 O 99/18.

Dort heißt es auszugsweise:

„Die erforderliche wertende Betrachtung führt hier dazu, dass der Kläger sich nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen muss, die er genossen hat, während er das Auto vorbehaltlos genutzt hat. Hingegen würde eine weitergehende, den Zeitraum nach Äußerung seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung (ggf. nach rechtskräftiger Entscheidung erst in einigen Jahren) vorzunehmende Anrechnung von Nutzungsvorteilen zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Diese hat nach den oben getroffenen Feststellungen den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Dies allein lässt es schon als fraglich erscheinen, ob überhaupt eine Vorteilsausgleichung billig ist (in diese Richtung wohl LG Augsburg, 14.11.2018, 021 O 4310/16 – BeckRS 2018, 33801). Nunmehr verweigert sich die Beklagte überdies dem berechtigten Anliegen des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und zwingt ihn dadurch gleichsam dazu, das Fahrzeug weiter zu nutzen.“

Selbst wenn man damit nicht durchdringt, so hat das OLG Köln erst jüngst (Pressebericht LTO) darauf hingewiesen, dass den Geschädigten Deliktszinsen auf den Kaufpreis von 4 % p.a. ab Zahlung zustehen. Zutreffend sind diese auf den gesamten Kaufpreis und nicht auf einen durch Vorteilsausgleich gekürzten Kaufpreis zu leisten, so zutreffend LG Lübeck, 3 O 143/18.

Dann macht es zudem Sinn, gegen einen evtl. Vorteilsausgleich vorsorglich mit dem Zinsanspruch aufzurechnen.

Letztlich gilt es, die Basis der Berechnung eines Vorteilsausgleichs möglichst günstig zu gestalten. Bei modernen Diesel ist regelmäßig von einer Gesamtlaufleistung von deutlich über 300.000 km auszugehen, so OLG Köln, 18 U 70/18.

Wir bieten hierzu eine kostenfreie Ersteinschätzung. In diesem Kontext können dann auch mögliche Alternativen (etwa Widerruf beim finanzierten Autokauf) oder andere erwogen werden. Ebenso kann erwogen werden, aus der laufenden Musterfeststellungsklage noch auszusteigen und die Ansprüche lieber individuell zu verfolgen.

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen insbesondere an den Landgerichten Gießen, Frankfurt, Limburg, Hanau, Marburg und Mannheim.

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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