Disziplinargerichtsbescheid oder Verhandlung vor dem TDG ? - Expertenbeitrag
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Der Beitrag setzt eine Reihe von Rechtstipps über Disziplinarverfahren bei der Bundeswehr fort.
Aufgrund der durchschnittlichen Verfahrensdauer von mehreren Janhren wurde ein Gesetz zur Beschleunigung von disziplinaren Vorermittlungen erlassen. Doch auch nach Eingang der Anschuldigungsschrift kann bis zu einer Entscheidung ein Jahr und mehr vergehen. Wird gegen ein Urteil Berufung eingelegt, verlängert sich das Verfahren um etwa ein bis zwei weitere Jahre.
Auch wenn die Dienstzeit der Soldatin oder des Soldatren abgelaufen ist, wird das Verfahren fortgeführt. Dann besteht jedoch keine Anwesenheitspflicht des Betroffenen mehr.
Zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen kann ein Disziplinargerichtsbescheid gemäß § 102 BVerwG verfügt werden. Neben Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens kann der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang als Vertragsanwalt des DBwV mit der Vertretung von Soldaten vor Truppendienstgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichten befasst.
Seiner Erfahrung nach wird von vielen Vorsitzenden der Truppendienstgerichte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch wenn es sich nicht nur um einfach gelagerte Fälle handelt.
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nach § 102 S. 2 WDO nämlich nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.
Neben der Ersparnis von Verfahrenskosten, etwa für einen Verteidiger in der Verhandlung, ist das Verfahren dann in zeitlicher Hinsicht auch rasch beendet. Dies kann für den Betroffenen etwa bezüglich der Übergangsleistungen bei Ausscheiden von Vorteil sein. Gegen einen Disziplinargerichtsbescheid ist eine Berufung auch durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht mehr möglich.
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