D&O-Versicherung: Eintrittspflicht in BGH-Grundsatzentscheidung bejaht

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In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Juli 2018 – I 4 U 93/16 – waren maßgebliche Fragen zur Eintrittspflicht der D&O-Versicherung erörtert worden. Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte in einem Berufungsverfahren ein Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (sog. D&O-Versicherung) verkündet und die Eintrittspflicht der Versicherung verneint. Danach umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz. Es sei ein „Anspruch eigener Art“, der nicht als Schadensersatzanspruch versichert sei.

 Dementgegen entschied der BGH in dem Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 - in einer Grundsatzentscheidung das Gegenteil, dass es sich nämlich bei dem in dem § 64 Satz 1 GmbHG geregelten Anspruch um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA. Dies ergebe die Auslegung der Klausel.

§ 64 GmbHG ist ab dem 01.01.2021 mit § 92 Abs. 2 AktG in § 15 b Abs. 1 InsO aufgegangen. Es handelt sich um Ausgaben in der Insolvenzreife ohne Gegenleistungen. Dadurch wird die Insolvenzmasse zu Lasten der Gläubiger geschmälert. Zu den unnötigen Ausgaben gehörten bis zum 31.12.2020 auch Gehälter. „Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht“, so das BGH, Urt. v. 4.7.2017 – II ZR 319/15.

 § 15 b Abs. 1 InsO ab dem 01.01.2021 soll dem Geschäftsführer aber gewisse Lockerungen verschaffen. Soweit der Geschäftsleiter seinen insolvenzrechtlichen Pflichten nachkommt, soll er Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes leisten dürfen, und zwar gerade auch für Arbeits- und Dienstleistungen.

Fazit: Das BGH-Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19 – bejaht also grundsätzlich die Eintrittspflicht der D&O-Versicherung für den Fall von unzulässigen Masseschmälerungen. Nicht geklärt worden ist mit dieser Entscheidung allerdings der Einwand der Versicherung der wissentlichen Pflichtverletzung und die Frage der Anfechtung des Versicherungsvertrages (möglicherweise wegen unrichtiger Angaben) nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Grundsätzliche Lösungen wären auch hier zu erhoffen. 


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