Dolo petit „schlägt“ Zulässigkeit der actio pro socio?

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Soweit eine Gesellschaft auf Rückzahlung von Entnahmen klagt kann Ihre Prozessstandschaft fraglich sein.

Am 26.04.2010 urteilte der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat: Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.

Der Beklagte hat vorgebracht, die Geltendmachung des Anspruchs der Gesellschaft auf Rückgewähr der vom Beklagten vorgenommenen Entnahmen durch die Klägerin im Wege der actio pro socio verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil ihm bei Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 Gewinnansprüche in Höhe der entnommenen Gelder zustünden und die Klägerin die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse aus sachfremden Erwägungen blockiere.


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