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„Don Jons Addiction“ Film – FAREDS – Abmahnung und Mahnbescheid

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Die Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft hat im Laufe des Jahres 2014 Abmahnungen im Auftrag der Don Jon Nevada, LLC ausgesprochen. Vorwurf war stets die unerlaubte Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes „Don Jons Addiction“ über die Internettauschbörse BitTorrent.

Die Kanzlei hat von dem Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert sowie ein Angebot zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit unterbreitet, wonach der Abgemahnte einen Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 zu zahlen hätte. Vereinzelt werden von der Kanzlei in den letzten Wochen Mahnbescheide gegen Abgemahnte beantragt, welche die geforderten Beträge nicht beglichen haben.

Wie ist die Sachlage?

1. Unterlassungserklärung

Wie man es von urheberrechtlichen Abmahnungen gewohnt ist, wird neben der Erfüllung von Zahlungsansprüchen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Im Gegensatz zu Abmahnungen von anderen Abmahnkanzleien ist der Abmahnung von FAREDS keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte ist folglich gezwungen, eine solche Erklärung eigenhändig zu verfassen oder von einem Rechtsanwalt verfassen zu lassen. An den Inhalt einer Unterlassungserklärung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, sodass eine pauschale Erklärung, „es werde nicht wieder vorkommen“, nicht ausreichend ist. Insbesondere auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass die abgemahnte Rechtsverletzung erneut verwirklicht wird, wird der Rechteinhaber in aller Regel bestehen.

Um eine rechtssichere Unterlassungserklärung zu formulieren, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Sie sind an eine einmal abgegebene Erklärung im Zweifel zeitlich unbegrenzt, also Ihr Leben lang gebunden. Es empfiehlt sich daher, zunächst zu prüfen, ob Sie überhaupt die Abgabe einer Unterlassungserklärung schulden. Wenn dies bejaht werden kann, muss der Umfang der Unterlassungspflicht geprüft werden.

2. Schadensersatz

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt die Kanzlei den Ersatz eines Schadens, welcher dem Rechteinhaber entstanden sein soll und ins Blaue hinein mit € 1.000,00 beziffert wird. Die Höhe des Schadens macht die Kanzlei daran fest, dass die mit der Abmahnung vorgeworfene Rechtsverletzung in der sogenannten ersten Verwertungsphase des Filmes stattgefunden haben soll, d.h. in der Zeit, in der der Film in Videotheken zum Verleih oder im Handel zum Kauf erhältlich ist. Im Rahmen des Schadensersatzes ist auch zu prüfen, ob die Abmahnung von FAREDS dem Transparenzgebot des § 97a UrhG gerecht wird.

Was den Schadensersatz angeht, so gilt zunächst unabhängig von der Höhe, dass nur derjenige Schadensersatz schuldet, der die Handlung selbst vorgenommen hat. Darüber hinaus ist die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht gerichtsfest. Nahezu jedes Gericht legt hier unterschiedliche, vom Einzelfall abhängige Werte fest.

3. Rechtsanwaltskosten und sonstige Aufwendungen

Zuletzt fordert die Kanzlei FAREDS den Ersatz der für die Aussprache der Abmahnung angefallenen Kosten. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig von einem Streitwert. Durch die letzte Änderung des § 97a Urheberrechtsgestz (UrhG) vom 01.10.2013 wurde eine Streitwertbegrenzung auf € 1.000,00 eingeführt. Die Kanzlei FAREDS hält in dem hier vorliegenden Fall die Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG für unbillig und begründet dies mit einer besonderen Werthaltigkeit des Films. Dieser sei künstlerisch besonders hochwertig.

Was sind die nächsten Schritte?

Ich rate unbedingt dazu, die gesetzten Fristen einzuhalten. Sofern Sie die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen lassen, droht Ihnen die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Sie, welche mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist.

Was die Zahlungsansprüche angeht, sollten Sie auf keinen Fall ohne weiteres die mit der Abmahnung übermittelte „Zahlungserklärung“ unterzeichnen. Auch hier gilt es, absolute Vorsicht walten zu lassen.

Sollten Sie nicht sicher sein, wie Sie mit der erhaltenen Abmahnung oder gar einem zugestellten Mahnbescheid in dieser Sache umgehen sollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an meine Kanzlei und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung in solchen Abmahnfällen. Ich gebe Ihnen bereits in einem ersten Telefonat eine Einschätzung zu dem weiteren Vorgehen und den anfallenden Kosten in Ihrem Einzelfall.

Ihre Kanzlei Brehm


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