Doppelter Erfolg vor dem LG Gießen gegen Genossenschaftsbanken

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In zwei von Berlinghoff Rechtsanwälten geführten Verfahren konnten die Kläger je ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil gegen die beklagten Genossenschaftsbanken erzielen, LG Gießen, Urteil vom 24.07.2015, 3 O 175/15 sowie Urteil vom 11.08.2015, 2 O 173/15. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

Im erstgenannten Verfahren, das die bekannte Belehrung der Genossenschaftsbanken aus dem Zeitraum 2007 bis 2009 betrifft, begründete das Gericht das stattgebende Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH XI ZR 33/08 und stellt zudem klar, dass der beliebte Einwand der Banken, dass dieses bei einem sog. „Präsenzgeschäft nicht gelte. irrelevant ist, da eine Kausalität nicht erforderlich ist“.

Die vorgenannte Belehrung ist auch nach einer aktuellen Entscheidung des LG Stuttgart wegen der Verwendung alternativer Fristen unwirksam, LG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2015, Az.: 25 O 221/14.

Im zweiten Urteil hatte die Bank über den 01.11.2002 hinaus eine Belehrung zum Rechtsstand des VerbrKrG verwendet. Hier wurde die Bank ebenfalls verurteilt. Das Gericht sah zudem die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Nutzungsvorteile der Bank mit 5 % über dem Basiszinssatz als zutreffend an.

Beide Entscheidungen lehnten die geltend gemachten Einwendungen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs ab.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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