Dr. Wiesent Sozial gGmbH (ehemals Senivita Sozial gGmbH) stellt Insolvenzantrag

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Die Dr. Wiesent Sozial gGmbH mit Sitz in Bayreuth hat am 16.12.2020 beim Amtsgericht Bayreuth Antrag auf Insolvenzeröffnung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Das früher unter dem Namen Senivita Sozial gGmbH firmierende Unternehmen betreibt Seniorenheime sowie Kinderkrankenpflege- und Behinderteneinrichtungen. Auszahlungen an Genussrechtsinhaber wurden zuvor mehrmals verschoben. Berichten zufolge haben Anleger rund 30 Millionen Euro über Genussrechte und Genussscheine investiert. Das Genussrechtskapital ist nachrangig und tritt hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurück. Anleger fürchten um ihr investiertes Kapital.

Genussrechte der Dr. Wiesent Sozial gGmbH – Auszahlungen immer wieder verschoben

Bereits seit Ende 2017 haben Inhaber von Genussrechten keine Zahlungen erhalten. Auch im letzten Jahr hat die Sozial gGmbH hat die Genussrechtsinhaber darüber informiert, dass für 2019 angestrebte Nachzahlungen von Zinszahlungen und Rückzahlungstermine sich erneut verzögern.

Die Unternehmensgruppe ist eine private Betreiberin von sozialen Einrichtungen, insbesondere Senioren- und Pflegeheime, in Bayern. Anleger konnten sich mit einer Mindestbeteiligung in Höhe von 10.000,- EUR beteiligen. Neben Genussrechten hat die Gruppe auch verbriefte Genussscheine und Anleihen emittiert. Die Dr. Wiesent Sozial gGmbH ist zu 49,99 Prozent an der SeniVita Social Estate AG beteiligt, die Pflegewohnimmobilien plant, baut und vermarktet. Bei deren Wandelanleihe war es in der Vergangenheit ebenfalls zu Verzögerungen bei Zins- und Darlehensrückzahlungen gekommen. Medienberichten zufolge befindet sich die Dr. Wiesent Sozial gGmbH in einem Restrukturierungsprozess. Wann Anleger ausstehenden Zahlungen erhalten werden, ist unklar.

Genussrechte als Kapitalanlage

Ein Genussrecht ist eine Beteiligung am Erfolg eines Unternehmens. Genau wie Nachrangdarlehen und stille Beteiligungen gehört das Genussrecht zu den sogenannten mezzaninen Finanzierungsformen, einer Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Anleger erhalten eine Rendite für das eingelegte Risikokapital. Sie werden nicht Gesellschafter des Unternehmens, haben also keine Mitbestimmungsrechte und können auch keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens nehmen. Macht das Unternehmen Verluste, tragen die Anleger die Verluste mit. Laut dem letzten veröffentlichten Jahresabschluss des Jahres 2018 erzielte die Dr. Wiesent gGmbH im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einen Jahresfehlbetrag von 23,5 Mio. Euro. Grundsätzlich erhalten Anleger bei Genussrechten ihr Geld erst nach allen anderen Gläubigern. Auch beim Genussrecht der SeniVita Sozial gGmbH ist ein sogenannter Rangrücktritt für Anleger in § 10 der Genussrechtsbedingungen aufgeführt.

Welche Möglichkeiten haben Anleger?

Grundsätzlich ist die Laufzeit der Genussrechte auf unbestimmte Dauer angelegt. Genussrechtsinhaber können ihre Beteiligung erstmals nach 72 Monaten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital zurück erhalten, denn für den Rückzahlungsbetrag des Genussrechtskapitals werden eventuelle Verluste berücksichtigt.

Ein Verkauf der Genussrechte ist meist nicht möglich, da es keinen geregelten Zweitmarkt für dies Anlageform gibt. Findet überhaupt ein Handel statt, gelingt es nur in wenigen Fällen, die Beteiligungen zu einem angemessenen Preis zu verkaufen.

 Bei dieser Kapitalanlage handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken. Das hohe Risiko, das durch die Investition bei der SeniVita Sozial gGmbH bzw. der Dr. Wiesent Sozial gGmbH bestand, hat bereits Folgen. Aktuell ist nicht nur die Rendite der Anleger in Gefahr, sondern die gesamte Einlage. Sollten Anleger von ihrem Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken eines Genussrechts aufgeklärt worden sein, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz. Als Rechtsfolge wird der Anleger so gestellt, als ob er die Anlage nie gezeichnet hätte.  Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung handelt es sich erfahrungsgemäß um die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensierung für betroffene Anleger und zwar unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren.

Anlegern dieses Genussrechtes raten wir, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Neben der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche helfen wir im Falle einer Insolvenz den betroffenen Anlegern, ihre Vermögenswerte zu sichern und finanzielle Schäden zu minimieren.

Kontaktieren Sie uns für weitere Fragen. Wir bieten geschädigten Anlegern eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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