Drogen am Steuer - Führerscheinentzug durch Straßenverkehrsbehörde nach Fahrverbot / Führerscheinsperre durch Gerichte

  • 5 Minuten Lesezeit

Bei einer Polizeikontrolle kann ein positiver Drogentest zu einem Bußgeld, Fahrverbot oder zum Strafverfahren mit Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Führerscheinbehörden prüfen gesondert die Fahreignung des Betroffenen, unabhängig von bereits ergangenen Strafen oder Maßnahmen. Zweifel an der Fahreignung entstehen insbesondere durch Drogennachweis, und dies kann zum Führerscheinentzug führen. Für Cannabis gilt, dass selbst gelegentlicher Konsum zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, wenn keine Trennung von Konsum und Verkehr erfolgt. Bei harten Drogen reicht der alleinige Nachweis im Blut für einen Entzug aus. Die Verfahrenseinleitung durch die Straßenverkehsbehörde kann bis zu mehrere Jahre nach dem Vorfall dauern. Um den Führerscheinentzug zu vermeiden, kann eine Teilnahme an einem Drogenabstinenzprogramm und die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) gefordert werden. Ein frühzeitiger Antritt eines Drogenabstinenzprogramms und eine Vorbereitung auf die MPU werden empfohlen. Die Teilnahme am Drogenabstinenzprogramm kann zudem als Strafmilderungsgrund in einem Strafverfahren gelten.

Ausgangslage

Es geschieht jeden Tag - Polizeikontrolle, positiver Bluttest auf Drogen. In der Folge erhält der Betroffene einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot. Oder es kommt zu einem Strafverfahren, in welchem neben einer Strafe auch noch die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird mit einer mindestens 6 monatigen-Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Betroffenen sind froh, wenn die führerscheinlose Zeit zu Ende geht. Eine unangenehme Überraschung stellt es dann für viele dar, wenn ein Schreiben der zuständigen Führerscheinbehörde eingeht, mit welchem diese ihrerseits Maßnahmen bis zu einem Führerscheinentzug ankündigt.

Betroffene wenden dann ein, dass der Führerschein doch bereits abgegeben war. Für sie stellt es eine doppelte Bestrafung für letztlich den gleichen Sachverhalt dar.
Das Vorgehen der Führerscheinstelle ist allerdings zulässig und vom Gesetz so vorgesehen.

1) Fahreignung und Führerscheinentzug

Die Führerscheinstelle der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wird i.d.R. spätestens nach Abschluß eines entsprechenden Strafverfahrens über dessen Ausgang informiert. Ein Bußgeldverfahren ist ihr naturgemäß bereits bekannt.

In einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren wird geprüft, ob ein Verkehrsteilnehmer schuldhaft gegen das Straßenverkehrsgesetz (= StVG) oder das Strafgesetzbuch (= StGB) verstoßen hat.

Die Führerscheinstelle ist gesetzlich verpflichtet, ihrerseits nun zu prüfen, ob der Betroffene überhaupt geeignet ist, ein führerscheinpflichtiges Fahrzeug zu führen. Unerheblich ist dabei ein Verschulden.


An der Geeignetheit bestehen dann Zweifel, wenn eine Person unter Drogeneinfluß ein Fahrzeug geführt hat.


In dem Verfahren vor der Straßenverkehrsbehörde soll die objektive Geeignetheit überprüft werden.


So kann auch der Besitz von Drogen, welcher auf deren Konsum schließen läßt, ausreichen, dass die Straßenverkehrsbehörde ein Verfahren einleitet.

Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Personen, die in ihrer Fahrtüchtigkeit aufgrund Rauschmittelkonsums beeinträchtigt sind, andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Stellt die Straßenverkehrsbehörde fest, dass ein Betroffener ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist, dann entzieht sie ihm den Führerschein. 

Es erfolgt also ein erneuter Führerscheinverlust für den Betroffenen

2) Beweismittel der Straßenverkehrsbehörde


In der Straf- /Bußgeldakte sind i.d.R. Gutachten zur Blutentnahme oder ggfs. auch aufgrund einer (freiwilligen) Urinkontrolle enthalten, welche genau darlegen, welche Drogen in welcher Konzentration bei dem Betroffenen festgestellt wurden.

Häufig kommt es auch vor, dass ein Betroffener selbst Angaben zum Drogenkonsum macht, auch, dass bei ihm aufgefundene Drogen zum Eigenkonsum gedacht waren.


Die Führerscheinstelle darf die gesamte Akte zu Beweiszwecken nutzen. Eine Aussage des Betroffenen darf sie sogar dann nutzen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß durch die Polizei belehrt worden ist.

3) Cannabiskonsum

Im Falle des Konsums von Cannabis führt eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis dann zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene Verkehr und Konsum nicht trennen kann. 

Liegt bereits eine regelmäßige Einnahme oder sogar Abhängigkeit vor, gilt eine Person als ungeeignet i.S. des Führerscheinsrechts mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde.

Ein gelegentlicher Konsum kann schon bei 2 "selbständigen Konsumvorgängen" vorliegen.  Bei einem im Blutgutachten festgestellten THC- Wert von 1,0 ng/ ml nehmen die Fahrerlaubnisbehörden derzeit auch weiterhin einen gelegentlichen Konsum an, auch wenn der Wert für eine Ordnungswidrigkeit nun auf 3,5 ng/ml angehoben wurde.
Auch darf kein Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Drogen oder auch ordnungsgemäß verschriebenen Medikamenten vorliegen.

Die mangelnde Trennung von Verkehr und Konsum ist bereits durch die Anhaltung durch die Polizei mit anschließendem Bußgeld- oder Strafverfahren nachgewiesen.

4) Andere Drogen als Cannabis

Bei allen anderen Drogen, den sog. "harten" Drogen, reicht allein deren Nachweis im Blut aus, dass die Führerscheinstelle den Führerschein (erneut, nach dem Strafverfahren) entziehen kann.

5) Dauer bis zum Verfahren durch die Straßenverkehrsbehörde

Die Dauer bis zur Einleitung eines Fahreignungsprüfungsverfahrens durch die Straßenverkehrsbehörden ist kaum absehbar.
Manchmal kann es sogar mehrere Jahre dauern, bis die Führerscheinstelle sich meldet.
So hat es das OVG Sachsen - Anhalt für rechtens erachtet, dass auch noch 3,5 Jahre nach einer Drogenfahrt unter Kokaineinfluss eine Überprüfung der Fahreignung erfolgen darf (Az.: 3 M 68/13)

Eine solch lange Dauer nach einem Strafverfahren sollte nicht der Regelfall sein.
Allerdings ist es nicht ungewöhnlich, dass mehr als ein Jahr verstreicht, bevor ein Betroffener eine Aufforderung zur Fahreignungsüberprüfung erhält.

6) Maßnahmen zur Vermeidung des Führerscheinentzugs / Drogenabstinenzprogramm


Bevor die Behörde den Führerschein entzieht, hört sie den Betroffenen an. Der Betroffene erhält dafür ein Schreiben mit einer Stellungnahmefrist.

In diesem Schreiben wird i.d.R. auch mitgeteilt, unter welchen Bedingungen der Betroffene den Führerscheinentzug abwenden kann.

Diese Bedingungen sind:

- Nachweis der Drogenabstinenz für 1 Jahr,
- MPU (= medizinisch-psychologische Untersuchung)

Die Absolvierung einer MPU kann mit einer entsprechenden Vorbereitung dann zwar erfolgen.

Aber wie ist es mit dem Nachweis einer 1-jährigen Drogenabstinenz?

Allein die Behauptung eines Betroffenen gegenüber der Fahrerlaubnisstelle, dass er seit der Polizeikontrolle nicht mehr konsumiere, reicht nicht aus als Nachweis.

Eine 1-jährige Drogenabstinenz kann i.d.R. nur durch die Teilnahme an einem Drogenabstinenzprogramm einer durch die Fahrerlaubnisbehörden anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen werden.
Die Fahrerlaubnisbehörden führen dazu Listen. Auch im Internet kann man bei entsprechender Suchbegriffeingabe die anerkannten Stellen finden.

Urinkontrollen beim Hausarzt gelten nicht als ausreichender Nachweis!
Denn wesentlich ist, dass ein Termin am Vortag (für den Betroffenen überraschend) vor der Probenentnahme per Telefon / sms o.ä  mitgeteilt wird und die Probe sodann nach Vorlage des Ausweises "auf Sicht", also vor einem Mitarbeiter der Untersuchungsstelle, erfolgt.

8) Fazit und Empfehlung

Da es so lang dauern kann, bis ein Schreiben der Führerscheinstelle eintrifft, sollten Betroffene die Zeit nutzen.

Bereits zeitnah nach der Polizeikontrolle sollten sich Betroffene zu einem Drogenabstinenzprogramm anmelden.
Wenn dann ggfs. erst 1 Jahr nach dem Vorfall oder sogar noch später eine Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde zum Nachweis der Fahreignung eintrifft, können die Ergebnisse des Drogenabstinenzprogramms vorgelegt werden.

Auf eine sodann noch anstehende MPU sollten sich Betroffene vorbereiten - es gibt Vorbereitungskurse gewerblicher Anbieter, aber auch Möglichkeiten, sich über das Internet zu informieren.

Die Teilnahme an einem Drogenabstinenzprogramm kann zudem in einem sich evtl. anschließenden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz helfen. Denn eine solche Teilnahme wird von den Gerichten als Strafmilderungsgrund gewertet.





Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Wüllrich

Beiträge zum Thema