Drogen gefunden? Ihre Handlungsoptionen nach dem Betäubungsmittelgesetz

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Wird Ihnen der Besitz von Drogen nachgewiesen, ist die Einleitung eines Strafverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wahrscheinlich.

Der erste Schritt zur Verteidigung ist zu prüfen, ob und in welcher Weise Sie sich möglicherweise strafbar gemacht haben.

Was ist strafbar?

Der Konsum an sich zieht keine Strafverfolgung nach sich. Allerdings kann das Gericht Ihnen andere, strafbewehrte Aktivitäten zur Last legen.

Zu den typischen Straftatbeständen zählen vor allem der Kauf und der Besitz von Drogen.

Was steht mir bevor?

Für Gelegenheitsnutzer definiert § 29 Abs. 1 BtMG Sanktionen, die von Geldstrafen bis hin zu Haftstrafen von bis zu fünf Jahren reichen. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bei der Festlegung der Strafhöhe berücksichtigt das Gericht sowohl Ihre persönlichen Verhältnisse als auch die Tatdetails, einschließlich der Art und Menge der Drogen. Es ist daher entscheidend, dem Gericht alle für Sie positiven Aspekte klar darzustellen.

Was meint "nicht geringe Menge"?

Für den Umgang mit einer sogenannten "nicht geringen Menge" von Drogen sieht das Gesetz härtere Strafen vor. Die Justiz hat für verschiedene gängige Betäubungsmittel spezielle Grenzwerte definiert:

  • Cannabis (Haschisch, Marihuana): 7,5 g THC
  • Kokain: 5,0 g CHC
  • Heroin: 1,5 g HHC
  • Amphetamin: 10 mg Amphetaminbase
  • Methamphetamin (Crystal-Meth): 5 g Metamphetaminbase

Diese Werte beziehen sich stets auf den reinen Wirkstoff, welcher nur durch eine Laboranalyse ermittelt werden kann.

Überschreitet die bei Ihnen entdeckte Substanz diese Werte, wird die Ermittlungsbehörde möglicherweise nicht nur Ihren Besitz, sondern auch Ihren Handel mit den Betäubungsmitteln untersuchen. Hierbei können Durchsuchungsmaßnahmen Ihrer Wohnräume angeordnet und weitere Beweismittel gesucht werden.

Was sind meine Handlungsoptionen?

Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen. Jegliche Aussage kann und wird gegen Sie verwendet. Verschiedene Strafschärfungsgründe sind im Gesetz festgelegt und sollten vor jeder Aussage bekannt sein.

Beispielsweise beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre Haft, falls Sie Drogen aus dem Ausland eingeführt haben. Führen Sie beim Drogenhandel ein Messer mit sich, steigt die Mindeststrafe auf fünf Jahre.


Kontaktieren Sie uns für Ihre Verteidigung. Sobald wir Ihr Mandat übernehmen, erhalten wir Einsicht in die Ermittlungsakte und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte, etwa ob es sinnvoll ist, eine Aussage zu machen oder weiterhin zu schweigen.


Lesen Sie weitere Informationen zum Drogenstrafrecht: https://rappaport-stolterfoth.de/btmg

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Wie Sie bei einer Hausdurchsuchung reagieren, sehen Sie in diesem Video.

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