Drohung mit der Schufa ist rechtswidrig

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Mahnungen, in denen er mit einem negativen Schufa-Eintrag droht, darf ein Energiedienstleister nicht mehr verschicken. Das Landgericht Berlin entschied, dass solche Schreiben nicht zulässig sind.

Die Voxenergie GmbH darf in Mahnschreiben nicht länger mit der Schufa drohen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen den Energie- und Telekommunikationsdienstleister geklagt und bekam Recht. Verstößt das Unternehmen dagegen, riskiert es ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Ein negativer Eintrag bei der Schufa oder einer anderen Auskunftei kann erhebliche Folgen für die Betroffenen haben. Sie gelten als weniger kreditwürdig,  was zu Nachteilen bei der Wohnungssuche, Kreditvergabe oder beim Abschluss von Verträgen führt. Manche Unternehmen nutzen dieses Druckmittel gezielt aus – oft auch dann, wenn eine Forderung gar nicht berechtigt ist.

Der Fall

Der Energie- und Telekommunikationsdienstleister Voxenergie GmbH verschickte Zahlungsaufforderungen mit dem Hinweis, bei Nichtzahlung werde man die Schufa informieren.

Voxenergie hatte einen Kunden angeschrieben und zur Zahlung von 190,39 Euro für einen angeblich geschlossenen Vertrag aufgefordert. Der Anbieter wies darauf hin, dass es sich um ein "Spezial-Angebot" handele. Das Schreiben endete mit den Sätzen: "Sollte die Überweisung nicht (...) erfolgen, werden wir den vollen Betrag verlangen und den Sachverhalt erneut ans Inkasso geben. Den nicht bezahlten Betrag übergeben wir an die Schufa." 


Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte dagegen, weil sie das Vorgehen des Unternehmens für unlauter hält.

Das Urteil

Das Landgericht Berlin II erklärte die Schufa-Drohung von Voxenergie für unzulässig. Der Energie- und Telekommunikationsdienstleister darf Schreiben dieser Art nicht mehr verschicken. Verstößt Voxenergie gegen das Urteil, wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig.

Landgericht Berlin II, Versäumnisurteil vom 26. März 2025, Az: 52 0 53/25

Auch andere Gerichte sehen dies so.

„Zahlen Sie, sonst melden wir das der SCHUFA“

Einer – wie wir finden – grässlichen Unsitte wurde nun durch eine erfreulich erfrischende Entscheidung des Amtsgericht Leipzig in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (118 C 10105/09) Einhalt geboten.

Die Rede ist von der Drohung mit einer Meldung an die SCHUFA für den Fall, dass eine vermeintliche Forderung nicht erfüllt wird. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Portal die Inhaberin einer Werbeagentur im Wege der Mahnung auf Zahlung eines Betrages in Höhe von „stolzen“ 96 Euro für einen Jahreszugang in Anspruch genommen. Obgleich die spätere Verfügungsklägerin gewichtige Einwendungen (Vertragsschluss erfolgte durch die minderjährige Tochter, Widerruf, Anfechtung und Kündigung) geltend gemacht hatte, drohte das Online-Portal mit weiteren Inkasso-Maßnahmen und insbesondere mit einer SCHUFA-Meldung. Gegen genau diese Drohung wehrte die Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – und erhielt Recht.

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung mit einer aus der widerrechtlichen Drohung resultierenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn für die Weitergabe der Daten der Verfügungsklägerin an die SCHUFA bestand zunächst keine Einwilligung gemäß  §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führe eindeutig dazu, dass die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerin überwiegen.

Denn angesichts der großen Bedeutung des SCHUFA-Registers sei unbedingt zu verhindern, dass durch derartige Drohungen Druck ausgeübt und Betroffene so zur Zahlung möglicherweise unberechtigter Forderungen bewegt werden. Denn Schutz des SCHUFA-Systems sei der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung unberechtigter Forderungen und der Missbrauch des Systems zu reinen Inkassozwecken


Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie eine bereits bezahlte Forderung in Ihrer SCHUFA-Auskunft finden, sollten Sie handeln. Prüfen Sie, ob:

  • die Forderung längst erledigt ist,
  • der Eintrag trotzdem noch gespeichert wird,
  • Sie Anspruch auf Löschung oder sogar Schadensersatz haben.

Empfehlungen für Verbraucher

Sollten Sie feststellen, dass in Ihrer SCHUFA-Auskunft eine bereits getilgte Forderung weiterhin gespeichert ist, gehen Sie wie folgt vor:

1. Einholung einer Selbstauskunft
 Beantragen Sie eine aktuelle SCHUFA-Selbstauskunft gem. Art. 15 DSGVO zur Überprüfung der gespeicherten Daten.

2. Antrag auf Löschung
 Reichen Sie bei der SCHUFA einen schriftlichen Antrag auf Datenlöschung gem. Art. 17 DSGVO ein, unter Verweis auf die vollständige Tilgung der Forderung.

3. Prüfung eines Schadensersatzanspruchs
 Lassen Sie durch eine fachkundige Rechtsberatung prüfen, ob ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen datenschutzwidriger Speicherung besteht.

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern im Bereich des Datenschutzes in erheblichem Maße. Es ist empfehlenswert, die eigene SCHUFA-Auskunft regelmäßig zu kontrollieren und bei unzulässigen Einträgen unverzüglich datenschutzrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

Nur wer sich wehrt, kann sein Recht geltend machen und den vorliegenden Rechtsverlust verhindern. Wahren Sie Ihre Rechte.

Derzeit übernehmen alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland die Kosten gegen berechtigtes Vorgehen gegen die Schufa. Es besteht auch die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung, so dass man risikofrei und ohne Kosten gegen die Konzerne vorgehen kann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.

Klamert & Partner Rechtsanwälte München vertreten deutschlandweit in über 15.000 Verfahren betroffene Verbraucher und gehört zu den führenden Auto- Kanzleien in Deutschland, sowie in Verbraucherthemen.

Rechtsanwalt Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.


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