Das OLG Köln und das LG Aachen kippen die bisherige Speicherpraxis der SCHUFA - Was Betroffene jetzt wissen sollten
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Wer seine Schulden vollständig beglichen hat, erwartet zu Recht, dass dies auch bei Auskunfteien wie der SCHUFA berücksichtigt wird. Tatsächlich bleiben erledigte Forderungen jedoch häufig über Jahre gespeichert – mit erheblichen Nachteilen für die Betroffenen.
Ein negativer SCHUFA-Eintrag, selbst wenn er als „erledigt“ markiert ist, kann dazu führen, dass Kredite verweigert, Mietverträge nicht abgeschlossen oder Verträge mit Mobilfunk- und Energieanbietern abgelehnt werden.
Aktueller Stand: Urteil des OLG Köln vom 10.04.2025 (Az. 15 U 249/24)
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil entschieden:
Wurde eine Forderung vollständig bezahlt, darf sie nicht weiterhin gespeichert werden.
Verbraucher können bereits ab dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung die Löschung verlangen.
Dem betroffenen Kläger wurde ein Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zugesprochen – wegen der rechtswidrigen fortdauernden Speicherung.
Dieses Urteil stellt die gängige Praxis der SCHUFA und anderer Wirtschaftsauskunfteien grundlegend in Frage. Die pauschale Speicherfrist von drei Jahren, auf die sich viele Auskunfteien bislang berufen haben, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar.
Auch das LG Aachen folgt dieser Linie
Nur wenige Tage später – am 17.04.2025 – hat sich das Landgericht Aachen (Az. 8 O 224/24) dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Auch dort wurde entschieden: Die fortgesetzte Speicherung erledigter Forderungen durch die SCHUFA war rechtswidrig.
Die Auskunftei hatte zwei alte, längst beglichene Forderungen weiter gespeichert und in den Score einfließen lassen – mit spürbaren Nachteilen für den Betroffenen. Das Gericht betonte: Ein Anspruch auf Löschung ergibt sich unmittelbar aus Art. 17 DSGVO.
Noch nicht rechtskräftig – aber mit großer Sprengkraft
Auch wenn diese Urteile klare Signale setzen:
Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen – und es ist sehr wahrscheinlich, dass die SCHUFA diesen Weg gehen wird.
Medienberichte und vereinzelte Kollegen stellen das Urteil bereits als endgültige Wende dar – diese Einordnung greift zu kurz.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt eine sorgfältige Einzelfallprüfung entscheidend. Die Urteile sind starke Argumente – aber noch keine allgemeingültige Verpflichtung zur Löschung.
Gleichzeitig wird deutlich, wie weitreichend die rechtlichen Konsequenzen sein könnten: Sollte sich diese Linie auch beim Bundesgerichtshof durchsetzen, müsste die SCHUFA ihr gesamtes System der Score-Berechnung und Langzeitspeicherung fundamental überdenken.
Das bisherige Speicher- und Auskunftsmodell gerät unter erheblichen Druck. Beide Entscheidungen könnten zum Wendepunkt in der deutschen SCHUFA-Rechtsprechung werden. Im Raum steht nicht weniger als eine strukturelle Erschütterung des Geschäftsmodells privater Auskunfteien.
Wichtig: Keine voreilige Zahlung ohne Prüfung!
So nachvollziehbar der Wunsch nach einem „reinen Schufa“ ist – Verbraucher sollten nicht vorschnell Forderungen bezahlen, nur um einen Eintrag loszuwerden. Denn: Es ist zuvor stets zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.
Gerade ältere Forderungen können verjährt oder teilweise verjährt sein. In diesen Fällen besteht unter Umständen kein Grund zur Zahlung – sondern vielmehr ein Anspruch auf Löschung wegen unzulässiger Speicherung.
Wichtig: Unterscheidung zu rechtswidrigen Einmeldungen
Das Urteil betrifft Fälle, in denen eine Forderung ursprünglich bestand, später jedoch vollständig beglichen wurde. Es geht also um die Frage, ob und wie lange solche erledigten Einträge gespeichert bleiben dürfen.
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der SCHUFA-Eintrag von Anfang an unrechtmäßig war – etwa, weil die Forderung nie existierte, nicht ausreichend gemahnt wurde oder die Einmeldung ohne rechtliche Grundlage erfolgte. Auch in diesen Fällen bestehen berechtigte Löschung- bzw. Widerrufsansprüche – jedoch unter anderen rechtlichen Voraussetzungen.
In beiden Fallgruppen vertreten wir Ihre Interessen – mit einer jeweils passgenauen Strategie.
Unsere Erfahrung: Von Anfang an an der Spitze
Unsere Kanzlei ist seit Jahren auf die Löschung unrechtmäßiger SCHUFA-Einträge spezialisiert. Bereits im Jahr 2018 konnten wir eines der ersten wegweisenden Urteile gegen die SCHUFA nach Einführung der DSGVO vor dem Landgericht Frankfurt am Main erwirken (Az. 2-05 O 151/18). Die SCHUFA wurde damals zur sofortigen Löschung einer eingetragenen Restschuldbefreiung verurteilt.
Und auch in Sachen Schadensersatz setzen wir Maßstäbe: In einem vergleichbaren Verfahren vor dem OLG Naumburg (Az. 4 U 81/22) wurde unserer Mandantschaft bereits im Jahr 2023 ein Schadensersatz in Höhe von 4.000 € zugesprochen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn in Ihrer SCHUFA-Auskunft eine bereits bezahlte Forderung weiterhin vermerkt ist, sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen. Eine juristische Prüfung lohnt sich – zumal je nach Sachverhalt auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen kann.
Ob ein Vorgehen direkt gegen die SCHUFA oder gegen den ursprünglichen Einmelder – etwa ein Inkassounternehmen, ein Mobilfunkanbieter oder ein Versandhändler – erfolgversprechender ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was wir von Ihnen brauchen:
Damit wir Ihren Fall zeitnah prüfen können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
Ihre aktuelle SCHUFA-Auskunft:
Bestellen Sie eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO über www.meineschufa.de. Diese Auskunft enthält alle gespeicherten Einträge und ist kann mehrfach pro Jahr kostenlos angefordert werden.Rechtsschutzversicherung (sofern vorhanden):
Teilen Sie uns bitte mit, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, und fügen Sie – falls möglich – Ihre Versicherungsnummer oder Police bei. Wir stellen gerne die Deckungsanfrage für Sie.Kurze Schilderung Ihrer Situation:
Gab es bereits spürbare Folgen durch den Eintrag? Etwa eine Vertragsablehnung, Kreditverweigerung oder Probleme bei der Wohnungssuche? Diese Informationen helfen uns, ggf. auch Schadensersatzansprüche einzuschätzen.
Jetzt Kontakt aufnehmen – wir kümmern uns um den Rest
Sie müssen eine falsche oder veraltete SCHUFA-Bewertung nicht einfach hinnehmen. Wir beraten Sie ehrlich, fundiert und mit klarem Blick auf das Machbare – und setzen Ihre Rechte durch, notfalls auch gerichtlich.
Ihr guter Ruf ist es wert, geschützt zu werden.
Kontakt: anwalt@de-backer.de
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