Dürfen Ermittlungsbehörden meine Worte / Gespräche in der Wohnung abhören? Wann ist dies zulässig?

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Verdecktes Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in einer Wohnung unter Verwendung technischer Mittel  (sog. „Großer Lauschangriff“)

Sobald eine Person einer Straftat verdächtigt ist / beschuldigt wird, stehen den Ermittlungsbehörden diverse Maßnahmen bspw. zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung. Die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden werden dabei hauptsächlich auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) gestützt und durchgeführt.

Dabei gilt: Je intensiver der Eingriff in die (Grund)-Rechte des Beschuldigten / Verdächtigen, desto höher sind die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu stellen. Dabei müssen die Ermittlungsbehörden stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und unterliegen einem Willkürverbot.

Eine Möglichkeit der Ermittlungsbehörden zur Sicherung von Beweismitteln ist der sogenannte große Lauschangriff.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Vorschriften der §§ 100c – 100e  StPO. Danach können die Ermittlungsbehörden auch ohne Wissen der Betroffenen das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abhören und aufzeichnen. Da durch den großen Lauschangriff in hochrangige Grundrechte, wie die Unverletzlichkeit der Wohnung und der Menschenwürde eingegriffen wird, sind die Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme restriktiv auszulegen.

Zum einen ist der große Lauschangriff nur bei besonders schweren Straftaten (Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO), die im Mindestmaß ein Freiheitsentzug von 5 Jahren vorsehen, zulässig. Außerdem dürfen entsprechende Maßnahmen nur angeordnet werden, soweit und aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Darüber hinaus gibt es etliche weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen um die strafprozessuale Durchsetzung des großen Lauschangriffes im Einzelfall zu rechtfertigen. Die Frage eines etwaigen Beweisverwertungsverbotes ist dabei stets in den Blick zu nehmen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte sich bereits in verschiedenen Verfahren mit der Frage von Beweisverwertungsverboten bezüglich gewonnener Erkenntnisse auf Grundlage des großen Lauschangriffes zu befassen. Dabei hängen die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stets vom Einzelfall ab.

Zum Beispiel dürfen Selbstgespräche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abgehört und verwertet werden (BGH 50, 206). Dies soll nach der Rechtsprechung auch für Abhörmaßnahmen außerhalb für Wohnungen gelten. So hatte beispielsweise der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2011 (BGH 2 StR 509/10 - 22. Dezember 2011) über die Frage der Zulässigkeit einer Beweisverwertung im Rahmen einer akustischen Überwachung eines Täters zu befinden, der in seinem Kraftfahrzeug Selbstgespräche geführt hat, welche ihm eines Mordes überführten. Der Bundesgerichtshof hat seinerzeit entschieden, dass die gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. In dem vorliegenden Verfahren waren die Grundrechte des absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit in einem so hohen Maße verletzt, welches der Verwertbarkeit dieser aus der durchgeführten Maßnahme der Ermittlungsbehörden entgegenstanden.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema des großen Lauschangriffes haben, oder wurde bereits eine solche Maßnahme bei Ihnen durchgeführt, können Sie uns jederzeit kontaktieren und wir beraten Sie umfassend.

Rechtsanwalt Bahman Wahab

Foto(s): @pixabay.com

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