Dürfen Kirchenangestellte streiken?
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[image]Gewerkschaften können in der Regel zum Arbeitskampf aufrufen, um den Arbeitgeber beispielsweise zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zu „zwingen". Dieses Recht ergibt sich aus der Koalitionsfreiheit nach § 9 III GG (Grundgesetz). Doch gilt dieser Grundsatz auch für kirchliche Mitarbeiter? Mit diesem Problem musste sich heute das BAG (Bundesarbeitsgericht) befassen. Es entschied: Die Arbeitnehmer der diakonischen Einrichtungen dürfen streiken.
Eine Gewerkschaft hatte verschiedene diakonische Einrichtungen zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert. Sie drohte außerdem damit, zum Streik aufzurufen, wenn die kirchlichen Einrichtungen jegliche Verhandlungen verweigern sollten. Nachdem in einigen diakonischen Einrichtungen die Arbeit tatsächlich niedergelegt worden war, zogen die kirchlichen Einrichtungen vor Gericht. Derartige Arbeitskampfmaßnahmen seien im Bereich der Diakonie gar nicht erlaubt. Es gelte vielmehr der „Dritte Weg", wonach kirchliche Gremien mit einvernehmlichen Richtlinien bzw. Ordnungen die Arbeitsbedingungen regeln. Selbst wenn es keine einvernehmlichen Regelungen gebe, sei ein Streik nicht erlaubt; vielmehr müsse eine verbindliche Schlichtung durchgeführt werden. Die Gewerkschaft dagegen hielt dieses Vorgehen für eine unzulässige Einschränkung des Arbeitskampfes.
Das BAG lockerte das bisherige Verbot, in kirchlichen Einrichtungen zu streiken. Das bedeutet, dass diese ihren Arbeitnehmern unter Hinweis auf den „Dritten Weg" und ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Selbstbestimmungsrecht nach § 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV (Weimarer Verfassung) nicht generell das Streiken verbieten dürfen. Ihre Beschäftigten hätten sonst schlechtere Chancen zur Durchsetzung ihrer Forderungen als etwa Angestellte in der freien Wirtschaft, denen vor allem Tarifverträge oder die Möglichkeiten des Arbeitskampfes zur Verfügung stehen.
Sofern eine Einigung zwischen den Parteien möglich ist, können die diakonischen Einrichtungen aber auch weiterhin den „Dritten Weg" wählen und mit den Gewerkschaften verbindliche Regelungen bestimmen. Nur, wenn keine Einigung möglich ist, darf also gestreikt werden.
Mit dem Urteil hat sich der Streit aber noch nicht erledigt. Es ist damit zu rechnen, dass er sich bis vor das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) hinziehen wird.
(BAG, Urteil v. 20.11.2012, Az.: 1 AZR 179/11, 1 AZR 611/11)
(VOI)
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