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Düsseldorfer Richter zu P2P Filesharing-Abmahnungen von RAe Rasch aus Hamburg : „Völlig unbrauchbar“

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Liegt ein Anwaltsschreiben im Briefkasten und handelt es sich bei dem Absender nicht um den eigenen Rechtsanwalt, so macht sich beim Empfänger zu Recht nicht selten ein unangenehmes Gefühl breit. Gerade bei der Nutzung von Tauschbörsen besteht die gesteigerte Gefahr, zum Adressaten einer anwaltlichen Abmahnung wegen P2P(Peer to Peer Netzwerke / Tauschbörsen)-Filesharings zu werden. Das allerdings manche dieser Abmahnungen nicht nur berechtigt, sondern auch – so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Winter 2011 – „völlig unbrauchbar“ sein können, eröffnet Abgemahnten gute Möglichkeiten, sich wirksam zu verteidigen.

Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg: Abmahnung unvollständig

Was war geschehen? Nachdem eine Frau wegen der Bereitstellung von 304 Musiktiteln im Internet eine Abmahnung der Hamburger Anwaltskanzlei „Rasch Rechtsanwälte“ erhalten hatte, wollte sie sich gerichtlich gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten wehren. Hierbei machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Dieser Antrag jedoch wurde vom Landgericht Düsseldorf mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben der Frau ohnehin keine Aussicht auf Erfolg habe, da die Abmahnung begründet sei. Nach einer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass tatsächlich eine Aussicht auf Erfolg für das Vorhaben der Abgemahnten bestehen könnte – mit wichtigen Auswirkungen für andere Abmahn-Opfer der Rasch-Rechtsanwälte: Die Düsseldorfer Richter führten nämlich aus, dass die Abmahnung, die bei der Frau im Briefkasten landete, keineswegs den Anforderungen entspreche, die eine Abmahnung mindestens erfüllen müsse.

Mindestanforderungen nicht eingehalten

Die Düsseldorfer Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf ein Kölner Urteil aus dem Jahre 1988, welches den Rasch Rechtsanwälten entweder nicht bekannt, oder in diesem Falle aber egal gewesen sein muss. Schon damals führte das Gericht aus, dass in einer Abmahnung, „um ihren Zweck zu erfüllen, der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.“

Die Abmahnung der abgemahnten Frau im aktuellen Fall hingegen ließ weder den begangenen Urheberrechtsverstoß erkennen, noch waren ihr die genaue Bezeichnung der Titel, für welche die Urheberrechte geltend gemacht wurden, beigefügt. Das Gericht ließ sich nicht darauf ein, dass die sinngemäße Formulierung „Wir vertreten den Rechteinhaber XYZ. Sie haben 304 Titel im Internet zum Download angeboten. Wir fordern Sie auf, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“ ausreichend sei, um die genauen Verstöße gegen die Rechte der vermeintlichen Rechteinhaber darzulegen.

Fazit: Abmahnungen können unwirksam sein

Die Düsseldorfer Entscheidung zeigt, dass lange nicht jede Abmahnung, die den Weg in einen Briefkasten eines Internetnutzers findet, auch rechtswirksam ist. Gerade Abmahnungen nach dem beschriebenen Muster sind für Abgemahnte ein Glücksfall: Lässt das Schreiben essenzielle Mindestanforderungen vermissen, so lässt sich hierauf eine gute Verteidigungsstrategie für den eigenen Rechtsanwalt aufbauen. Zwar sollte niemand eine erhaltene Abmahnung auf die leichte Schulter nehmen und gar nicht reagieren, das Düsseldorfer Urteil allerdings ist wieder ein Grund weniger, um bei fremder Anwaltspost ein schlechtes Gefühl zu bekommen.

Anzumerken ist, dass die Kanzlei Rasch mittlerweile den Text der Standardabmahnschreiben modifiziert hat. Insofern ist dringend anzuraten, beim Erhalt einer solchen Abmahnung von einem auf diese Fälle spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob eine (abgeänderte) Unterlassungserklärung abzugeben ist oder ob die Abmahnung unbegründet ist oder Formmängel aufweist.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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