Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen rufschädigende Berichterstattung

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Unser Mandant wurde Opfer ungerechtfertigter Fernsehberichterstattung von SPIEGEL TV über einer bereits mehrere Jahre zurückliegenden Straftat. Durch die Berichterstattung wird unser Mandant in seinem Resozialisierungsinteresse erheblich beeinträchtigt. Es besteht kein öffentliches Informationsinteresse mehr an der Berichterstattung über eine Straftat, hier ein Banküberfall, die Jahre zurückliegt und deren Haftstrafe bereits verbüßt wurde.

Entscheidend ist, ob es ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung gibt. Im vorliegenden Fall überwiegt bei einer Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Resozialisierungsinteresse des Mandanten der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg. Die Tat liegt Jahre zurück. Die Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung unseres Mandanten, weil sie ihn mit der Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt, ohne dass es hierfür ein Berichterstattungsinteresse gäbe.

Dies sah nun auch die Pressekammer des Landgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.11.2020 so, die der Gegenseite unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR untersagte, unseren Mandanten durch eine identifizierende Berichterstattung über die Straftat erneut in die Öffentlichkeit zu ziehen.

Medienberichte über bereits verbüßte Straftaten behindern die gesellschaftliche Integration der Betroffenen. Das Recht auf ein selbstbestimmtes, ungestörtes Leben darf diesen Betroffenen nicht durch ungerechtfertigte Berichterstattungen verwehrt oder erschwert werden.

Es können Unterlassungsansprüche gegen Medien durchgesetzt werden, womit die Löschung etwaiger rufschädigender Zeitungsartikel oder anderer Berichte erreicht und auch die zukünftige Verbreitung dieser untersagt werden. Für unseren Mandanten konnten wir diese Ansprüche bereits erfolgreich durchsetzen.

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