Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person

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Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 11.01.2016, dass bei der Durchsuchung gem. § 103 StPO einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, besondere Anforderungen zu stellen sind.

Gegenstand dieses Beschlusses war folgender Sachverhalt:

Im Zuge der Ermittlungen über das Auffinden eines Banners einer Fangruppierung eines Fußballvereins, welches dieser entwendet worden war, erhielt der zuständige Staatsanwalt von einer nicht namentlich genannten Person den Hinweis, das Banner könnte sich im Besitz einer Ultragruppe eines anderen Vereins befinden. Dies habe er von einer ebenfalls nicht namentlich genannten dritten Person gehört, welche das Banner im Besitz dieser Fangruppe gesehen habe. Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft gab die Polizei eine anlassbezogene Beschreibung der Ultra-Szene ab, in welcher der Beschwerdeführer (nachfolgend Bf.) als Kopf der Gruppe ausgemacht wurde. Es konnte jedoch nicht geklärt werden in welchem Besitz sich das Banner befindet. Daraufhin ordnete das AG München die Durchsuchung der Wohnung des Bf. zur Auffindung des Banners an. Nach Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses legte der Bf. Beschwerde gegen den Beschluss vor dem LG München ein, welche zurückgewiesen wurde.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, das Bundesverfassungsgericht entschied:

Die Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG schützt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen und steht somit unter besonderem grundrechtlichen Schutz. Mit einer Durchsuchung wird in die Sphäre schwerwiegend eingegriffen, womit an sie besondere Anforderungen zu stellen sind.

Die Durchsuchung muss im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Sie muss weiterhin zur Verfolgung des Zwecks erforderlich sein. Es darf also kein anderes, weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann.

Im konkreten Fall wird der Durchsuchungsbeschluss diesen Anforderungen nicht gerecht. Konkrete Gründe für das Auffinden des Banners bei dem Beschwerdeführer lagen nicht vor. Die dem Staatsanwalt zugetragenen Zeugenaussagen sind nicht geeignet, einen Auffindeverdacht zu begründen. Auch die von szenekundigen Beamten angefertigte anlassbezogene Beschreibung erhärtet einen Verdacht nicht so hinreichend, als dass er eine Durchsuchung von Räumlichkeiten nicht verdächtiger Personen erforderlich machen würde. Ein Verdacht für das Auffinden des Banners bei dem Beschwerdeführer lässt sich anhand der konkreten Tatsachen nicht begründen.

Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss des AG und die Entscheidung des LG wurden aufgehoben und an das LG zurückverwiesen.

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 11.01.2016 – 2 BvR 1361/13

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch stud. iur. Casimir Hüller


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