Durchsuchung - die wichtigsten Fakten im Überblick

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In rechtlicher Hinsicht bedarf es für eine Durchsuchung beim Beschuldigten nicht viel: neben der Vermutung, das Untersuchungsziel durch die Durchsuchung erfüllen zu können, bedarf es insbesondere eines Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat. Und dieser ist erstaunlich schnell bejaht. Ein Anfangsverdacht ist nämlich bereits dann gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung aufgrund von bestimmten Tatsachen zu erwarten ist, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Zudem darf die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig sein.  

In der Praxis bekommt der zuständige Staatsanwalt die Akte auf den Tisch, prüft die Rechtslage und beantragt im Bedarfsfall einen Durchsuchungsbeschluss. Diesen Antrag schickt er zum zuständigen Ermittlungsrichter, der wiederum den Beschluss nach eigener Prüfung erlässt. Wie ausführlich diese Prüfung erfolgt, sei der Phantasie des Lesers überlassen.


Und was tun während der Durchsuchung?


Das Wichtigste zuerst: Sagen Sie während der Durchsuchung nichts - machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Durch die Durchsuchungssituation werden Sie i.d.R. überrumpelt: Noch in der Nacht oder früh am Morgen klingelt es - die Polizei steht vor der Türe und hält Ihnen eine Ausfertigung eines Durchsuchungsbeschlusses unter die Nase. Oft lassen sich Betroffene jetzt zu einer Spontanäußerung hinreißen. Das kann u.U. fatale Folgen nach sich ziehen.  


Auch wenn es in diesem Moment schwer fällt - bleiben Sie ruhig. Der nächste Gang sollte unmittelbar zu Ihrem (Mobil-) Telefon gehen: Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an, auch zur Nachtzeit. In einer derart stressigen und überfordernden Situation brauchen Sie einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite. Der nicht nur Ihre Rechte kennt, sondern auch die der Ermittler - inklusive deren Grenzen. Bitten Sie daher die Polizeibeamten darum, mit der Durchsuchung erst zu beginnen, wenn Ihr Verteidiger eingetroffen ist.  


Und was tun, wenn die Ermittler etwas finden, was nichts mit der eigentlichen Durchsuchung zu tun hatte? Sofern bei der Durchsuchung Gegenstände gefunden werden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf eine andere Tat hindeuten, spricht man von sog. Zufallsfunden. Diese können in Beschlag genommen werden. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beschlagnahmeverbot für die Sache besteht. Unverwertbar sind daneben auch solche Funde, nach denen die Beamten gezielt gesucht haben, um sie dann als Zufallsfunde auszugeben. Ganz wichtig ist daher, solche Durchsuchungspraktiken frühzeitig zu erkennen und sofort unterbinden. Auch unter diesem Gesichtspunkt zeigt sich, wie wichtig die Anwesenheit Ihres Strafverteidigers bei der Maßnahme ist. Denn während die Beamten Ihre Wohnung auseinandernehmen, haben Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alles andere im Sinn, als darauf zu achten, ob sich die Beamten akribisch an alle gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchung halten.  


Nach erfolgter Durchsuchung wird Ihnen durch die Polizeibeamten ein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt. Prüfen Sie dieses vor Ort auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wichtig: Auf dem Protokoll sollte Ihr Widerspruch gegen die Durchsuchung ausdrücklich vermerkt sein. Schauen Sie genau hin. Die serviceorientierten Beamten übergeben manchmal auch ein bereits vorausgefülltes Protokoll, bei dem allerdings manchmal in der Hektik des Geschehens das Kästchen „Widerspruch“ mit dem Kästchen „Zustimmung“ verwechselt wird.



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