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Durchsuchung droht – was tun?

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Eine Durchsuchung ist für den Betroffenen immer eine unangenehme und extreme Situation, weil der Betroffene meist den Umgang mit Staatsanwaltschaft oder Polizei nicht gewohnt ist. Auch stehen dem Betroffenen oft drohende persönliche und strafrechtliche Konsequenzen vor Augen. Sollten bereits im Vorfeld Anzeichen dafür gegeben sein, dass mit einer Durchsuchung zu rechnen ist, können sofort Vorkehrung getroffen werden, die einen möglichst einfachen und strukturierten Ablauf im Durchsuchungsfall gewährleisten.

1. Verteidiger

Ein Rechtsanwalt sollte frühzeitig beauftragt werden. Eine effektive Strafverteidigung und Beistand im Durchsuchungsfall können umso besser gewährleistet werden, je früher Sie einen Verteidiger beauftragt haben. Erfahren Sie, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, zögern Sie nicht sich sofort an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

2. Ordner „Verteidigungsunterlagen"

Fertigt ein Beschuldigter in einem Strafverfahren Notizen zu Verteidigungszwecken an, so dürfen diese nicht beschlagnahmt werden. Gleiches gilt für Korrespondenz mit dem Strafverteidiger des Beschuldigten. Es ist anzuraten, diese Dokumente in einem besonderen Ordner aufzubewahren und diesen ausdrücklich zu kennzeichnen. Zum Beispiel kann ein solcher Ordner mit „Verteidigungsunterlagen" beschriftet werden. Auch Kopien der für das Strafverfahren relevanten Unterlagen dürfen hier eingeheftet werden. Es dürfen jedoch keine Originalunterlagen abgeheftet werden.

Bei einer Hausdurchsuchung sind Ordner, die vorgenannte Unterlagen enthalten, beschlagnahmefrei. Ermittlern ist es nicht erlaubt, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Lediglich eine flüchtige Durchsicht, dahingehend, ob in dem Ordner originäre Beweismittel enthalten sind, ist gestattet. Sind in dem Ordner Originalunterlagen enthalten, entfällt die Beschlagnahmefreiheit. Es ist daher, wie bereits gesagt, darauf zu achten, dass nur Kopien relevanter Unterlagen aber nie Originalunterlagen in einem Ordner mit Verteidigungsunterlagen abgeheftet werden.

3. Kopien wichtiger Aktenbestände

Die Beschlagnahme großer Aktenbestände kann eine effektive Verteidigung einschränken und auch den Betroffenen in seinem Alltag behindern, sofern wichtige Korrespondenz, Vertragsunterlagen o.ä., beschlagnahmt wurden. Es empfiehlt sich daher frühzeitig Kopien in schriftlicher oder elektronischer Form zu fertigen.

4. Aussonderung betroffener Aktenbestände

Ist der Tatvorwurf bereits vor der Durchsuchung bekannt, können die relevanten Unterlagen für die Ermittlungsbehörden im Vorfeld zusammengestellt und separiert werden. Auf diese Art und Weise wird verhindert, dass die Ermittlungsbehörden nach dem „Staubsauger-Prinzip" verfahren und alles beschlagnahmen, was für weitere Ermittlungen von Interesse sein könnte. So werden „Zufallsfunde" durch die Beamten, die eine Weiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen könnten, vermieden.


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