Verhalten bei einer Durchsuchung

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Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nach § 105 StPO nur durch den Richter angeordnet werden. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen so wie z. B. beim Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ kann eine Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizisten vor Ort angeordnet werden.

Ist das Kind in den Brunnen gefallen und stehen die Beamten vor Ihrer Tür, kann die Durchsuchung zunächst nicht verhindert werden.

Sollte die Polizei Ihnen mitteilen, dass die Durchsuchung von einem Richter angeordnet wurde, so lassen Sie sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss des Richters zeigen und eine Kopie geben. Fragen Sie nach, ob Sie zunächst Ihren Anwalt kontaktieren dürfen und ob die Beamten solange mit dem Beginn der Durchsuchung zuwarten. Nach den Regelungen der StPO haben Sie als Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens das Recht dazu Ihren Anwalt zu konsultieren. In der Regel wird die Polizei dem zustimmen und Sie zunächst telefonieren lassen.

Bei der Durchsuchung selbst dürfen Sie anwesend sein und können sogar darauf bestehen, dass Zeugen hinzugezogen werden. Bitte nehmen Sie Abstand davon mit den Polizeibeamten zu reden. Sie sollten den Beamten freundlich aber bestimmt zu verstehen geben, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen! Bitte bedenken Sie, dass die Polizeibeamten darauf geschult sind, Ihnen wichtige Informationen zu entlocken. Die Polizisten gehen vom Vorliegen einer bestimmten Straftat aus und suchen hierfür gezielt nach Anhaltspunkten. Im Zweifel wird man Ihrer Aussage nicht wirklich Glauben schenken. Alles was Sie sagen, wird im Nachhinein zu Papier gebracht und findet Eingang in Ihre Strafakte, wobei Sie keinerlei Einfluss darauf haben, wie etwas, was Sie gesagt haben, aufgeschrieben wird. Angaben, die Sie so vielleicht gar nicht machen wollten, können im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr revidiert und Ihnen zum Nachteil ausgelegt werden.

Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, an der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form aktiv mitzuwirken und die Polizisten in Ihrem Tun zu unterstützen. Sind im Durchsuchungsbeschluss jedoch bestimmte Gegenstände aufgeführt, empfiehlt es sich, diese herauszugeben, um die weitere Durchsuchung abzuwenden.

Bei Wohngemeinschaften müssen in dem Dursuchungsbeschluss die konkreten Räumlichkeiten, welche durchsucht werden sollen, benannt werden. Räume Dritter Personen dürfen nicht durchsucht werden.

Wichtig ist, dass Sie genau darauf achten, dass die Polizisten genau aufschreiben, welche Gegenstände beschlagnahmt werden sollen. Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen widersprechen Sie und kreuzen Sie dies auch entsprechend auf dem Protokoll an! Durch geeignete Anträge kann der versierte Strafverteidiger in so einem Fall sehr schnell an die Akte gelangen!

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie die Hilfe eines hochspezialisierten Verteidigers, so vereinbaren Sie gerne einen Termin unter den angegebenen Kontaktdaten. Im Falle einer Notsituation sind wir rund um die Uhr erreichbar!


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