Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Dusch- und Umkleidezeiten können Arbeitszeit sein

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Was zur Arbeitszeit gehört – und damit auch vom Chef bezahlt werden muss – und was nicht, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Schließlich gibt es Zeiten und Tätigkeiten, die teilweise der Arbeit und teilweise dem Privatleben zuzuordnen sind.

Arbeitszeitbeginn mit Aufnahme der Tätigkeit

Arbeitsrechtlich beginnt die vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich dann, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort vertragsgemäß seine Tätigkeit aufnimmt bzw. den Weisungen seines Arbeitgebers zur Verfügung steht. Ist im Betrieb ein Zeiterfassungssystem vorhanden, wird oft direkt am Werkstor „eingestempelt“ und die Arbeitszeit gilt bereits ab hier.

Das Sozialrecht geht mit der gesetzlichen Unfallversicherung noch deutlich weiter. Hier ist schon der Weg von und zur Arbeitsstätte mitversichert. Dabei zahlt der Arbeitgeber aber allein für die Versicherung – die Fahrtkosten oder eine Vergütung während der Fahrtzeit schuldet er regelmäßig nicht.

Privat- oder Dienstkleidung im Betrieb

Wer täglich morgens zu Hause vor seinem privaten Kleiderschrank steht, um das passende Outfit für seinen Arbeitstag zu finden und danach anzuziehen, kann für diese Zeit keine Bezahlung verlangen. Dass ein gepflegtes Auftreten regelmäßig auch den Interessen des Arbeitgebers entspricht, ändert daran in der Regel nichts.

Für besondere Fälle insbesondere wenn vom Unternehmen das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben wird, gibt es hingegen Entscheidungen, unter anderem auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach vergütungspflichtige Arbeitszeit auch schon während des Umziehens oder der Fahrt zum konkreten Einsatzort vorliegen kann.

Umkleidezeiten innerhalb des Betriebs

Nach einem Urteil aus dem Jahr 2012 war in einem Krankenhaus das Tragen einer speziellen Dienstkleidung während der Arbeitszeit vorgeschrieben. Die private Nutzung dieser Kleidungsstücke hingegen war ausgeschlossen. Folglich war aufgrund der vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungen das tägliche Umziehen innerhalb der Beschäftigungsstätte nicht zu vermeiden.

Die Richter am BAG entschieden in diesem Fall, dass die Umkleidezeiten für die Arbeitnehmer zur Arbeitszeit zählen und entsprechend vergütet werden müssen. Gleiches galt für die erforderlichen Wegezeiten zwischen den Umkleidestellen und dem OP-Bereich als eigentlichem Einsatzort der Beschäftigten.

(BAG, Urteil v. 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11)

In Dienstkleidung zurückgelegte Wege

Neben dem Umziehen selbst, können unter bestimmten Umständen auch anschließende Wegezeiten vergütungspflichtig sein, stellt das BAG in einer Entscheidung von 2015 klar. In dem Fall ging es um Beschäftigte im Personennahverkehr, die eine einheitliche Dienstkleidung zu tragen hatten, anhand derer sie deutlich als Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe erkennbar waren.

Die Bus- und Straßenbahnfahrer nahmen ihren eigentlichen Dienst fahrplanbedingt oft nicht im Betriebshof, sondern an irgendeiner Haltestelle im Streckennetz auf. An diesen Übernahmestellen konnten sie sich allerdings in der Regel nicht umziehen.

Die meisten Bediensteten zogen sich daher – was vom Arbeitgeber auch erlaubt war – schon zu Hause ihre Dienstkleidung an und fuhren von dort direkt zu ihrer jeweiligen Übernahmestelle. Die Zeiten für den Weg und das Umkleiden sind in diesem Fall aber keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, entschied das BAG. Unabhängig von der Kleidung gehört der normale Arbeitsweg schließlich auch nicht zur Arbeitszeit.

Allerdings konnten die Beschäftigten wahlweise auch erst zum Betriebshof kommen, sich dort umziehen und sich anschließend von da zu ihrer Übernahmestelle begeben. Dann liegt laut BAG eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit vor und sowohl die Umkleidezeiten als auch der Weg vom Betriebshof zur jeweiligen Übergabestation gelten als Arbeitszeit.

(BAG, Beschluss v. 17.11.2015, Az.: 1 ABR 76/13)

Duschen und Waschen nach getaner Arbeit

Anders als zum Umkleiden gibt es, jedenfalls laut Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, zu Reinigungsmaßnahmen wie Duschen oder Waschen keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung.

Körperhygiene soll aber eine höchstpersönliche Sache sein, solange nicht der individuelle Arbeitsplatz für eine besondere Verschmutzung sorgt. Zur Arbeitszeit könnten allerdings auch Reinigungsmaßnahmen gehören, die hygienisch zwingend erforderlich sind.

Hier mag man wieder an ein Krankenhaus denken, wobei nicht unbedingt Duschen, aber zumindest regelmäßiges Händewaschen und -desinfizieren vor allem auch im Interesse des Betriebs und der Patienten erfolgen muss.

Eigene Körperhygiene keine Tätigkeit für den Arbeitgeber

Im Fall eines Kfz-Mechanikers, der seine dreckige Berufskleidung jeweils im Betrieb zurücklassen sollte, wo sie auf Kosten des Arbeitgebers gewaschen wird, einigten sich die Parteien schließlich gütlich und schlossen einen Vergleich.

Fürs Umziehen nach der Arbeit bekommt der Mann zukünftig täglich 10 Minuten zusätzlich vergütet. Duschzeiten bleiben aber weiterhin unbezahlt. Die eigene Körperhygiene in Form einer Dusche, um sich nach Feierabend wieder sauber und frisch zu fühlen, ist danach als Privatsphäre zuzuordnen und muss daher in der Regel auch nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.

(LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 03.08.2015, Az.: 9 Sa 425/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: