e-Commerce: Abmahnungen wegen fehlenden Links zur EU-Streitschlichtungs-Plattform

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Kurz und bündig:

  • Onlinehändler müssen über die OS-Plattform informieren und einen Link zu der Plattform bereitstellen.
  • Ein fehlender Link stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann abgemahnt werden.

Onlinehändler sind seit dem 9. Januar 2016 dazu verpflichtet, auf die sog. Online-Streitbeilegungsplattform (kurz: OS-Plattform) hinzuweisen und einen leicht zugänglichen Link zu dieser Plattform auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Nun stellt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bochum klar, dass ein fehlender Link zu der Plattform abgemahnt werden kann.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Onlinehändler für Uhren dieser Pflicht nicht entsprochen. Eine Mitbewerberin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Händler ab. Der Onlinehändler reagierte nicht.

Die Konkurrentin beantragte daraufhin vor dem Landgericht Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Händler untersagte das LG Bochum am 9. Februar 2016, seine Waren ohne Informationen über die Plattform anzubieten.

Zwar bemängelte der Händler im Folgenden, dass die Plattform erst seit dem 15. Februar 2016 zugänglich war und er den Link vorher nicht habe vorhalten können. Eine derartige Streitbeilegung sei in Deutschland außerdem noch nicht gesetzlich geregelt.

Das Gericht (Urteil vom 31. März 2016, Az. 14 O 21/16) widersprach dem Onlinehändler aber und bestätigte seine Entscheidung. Es war von den Ausführungen des Händlers nicht überzeugt. Nach Ansicht des Gerichts sei maßgeblich, dass die Streitbeilegungsstelle nicht bei Vertragsschluss relevant wird, sondern erst, wenn eine Streitigkeit entsteht. Insofern sei es irrelevant, wenn heute in Deutschland (noch) keine Streitbeilegung stattfindet. Denn dies bedeute nicht, dass die Plattform bei späteren Streitigkeiten immer noch nicht zur Verfügung steht.

Vielmehr muss eine Auseinandersetzung zwischen Kunde und Onlinehändler nicht zwingend kurz nach Vertragsschluss auftreten, sondern kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt entstehen. Händler haben daher die Pflicht, über die OS-Plattform bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu informieren, damit der Verbraucher sie zu einem späteren Zeitpunkt auch nutzen kann.


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