eBay: Abbruchjäger handeln rechtsmissbräuchlich

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Kurz & bündig:

Sogenannte Abbruchjäger, die bei eBay-Aktionen auf den vorzeitigen Abbruch von Versteigerungen spekulieren, um sodann Schadensersatz vom Verkäufer zu fordern, handeln rechtsmissbräuchlich.

(BGH, Urteil vom 26.08.2016 – VIII ZR 182/15)

I. Sachverhalt

Beklagter war ein Verkäufer, der über das Online-Versteigerungsportal eBay ein gebrauchtes Motorrad versteigern wollte. Zu diesem Zweck erstellte er eine zehntägige Auktion mit einem Startpreis von einem Euro. Der Käufer H bot über das Nutzerkonto der Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einen Höchstpreis von € 1.234,57. Kurz darauf, am ersten Tag der Auktion brach der Verkäufer diese wegen fälschlich eingestellter Artikelmerkmale ab. Bis dato war H der einzige Bieter gewesen. Wenig später wurde die Auktion sodann mit aktualisierter Artikelbeschreibung erneut online gestellt. Nach rund einem halben Jahr forderte die Klägerin Herausgabe des Motorrads. Da dieses bereits an einen Dritten veräußert wurde, machte die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 4.899 Euro geltend. Noch vor Zustellung der Klage wurde der Anspruch durch die Klägerin unentgeltlich an H abgetreten.

II. Rechtliche Einordnung

Nachdem der Abbruchjäger in erster Instanz recht bekam, wurde die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Der BGH schloss sich nun der Entscheidung des Berufungsgerichts an. Das Gericht sah die Klage schon als unzulässig an, da der Kläger über keine Prozessführungsbefugnis verfügte. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehlten bereits die Voraussetzungen, nämlich ein eigenes Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung. Ein solches berechtigte Interesse könne bei der vorgenommenen unentgeltlichen Abtretung an H nicht angenommen werden. Weiterhin brachte der BGH seine Ansicht zum Ausdruck, wonach die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtsmissbräuchlich sei. H habe allein im Sommer 2015 Gebote in Höhe von insgesamt € 215.000,00 abgegeben und vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Dieses Vorgehen lasse an einem ernsthaften Kaufinteresse bereits bei Abgabe der Gebote zweifeln.

III. Quintessenz

Zwar hat eBay für den Abbruch laufender Auktionen strenge Regeln aufgestellt, welche unbedingt beachtet werden sollten. Gleichwohl verdient der Käufer Schutz, der sich mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten sog. Abbruchjäger konfrontiert sieht.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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