eBay: Klausel „Spaßbieter zahlen 20% des Kaufpreises“ oft unzulässig!

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Das OLG Frankfurt am Main hält sog. „Spaßbieter“-Klauseln für unzulässig.

Die Problematik des sog. „Spaßbietens“ auf Angebote von Anbietern bei Online-Angeboten, insbesondere bei eBay, ist in der Vergangenheit des Öfteren diskutiert worden. Um einen sogenannten „Spaßbieter“ handelt sich nach allgemeinem Verständnis, wenn ein Bieter ein Gebot abgibt, obwohl er den angebotenen Gegenstand gar nicht kaufen will bzw. den Kaufpreis ohnehin nicht bezahlen kann. Die Intention dahinter bleibt fragwürdig. Eine solche Art des Bietens führt vermehrt dazu, dass „Spaßbieter“ den Zuschlag nach Ablauf der Auktion bekommen, sich daraufhin aber von dem Vertrag lösen möchten.

Spaßbieter säen Misstrauen.

So ist es den Anbietern auf eBay zum Teil erheblich erschwert, ein erfolgreiches Angebot durchzuführen, da dieses nach Rücktritt des „Spaßbieters“ erneut beginnen müsste. Hier werden dann viele ehemalige Bieter misstrauisch und vermuten, der Anbieter habe selbst sein Angebot hochgeboten (verbotenes „Shill Bidding“, wir berichteten) und habe sich „verzockt“. Meist bleiben diese Folgeangebote in der Gebotshöhe dann ganz erheblich hinter dem ursprünglichen Angebot zurück, was einen direkten wirtschaftlichen Schaden für den Anbieter darstellt.

Einführung einer Vertragsstrafe

Als Lösung für dieses Problem haben viele Bieter in der Vergangenheit damit begonnen, in ihr eBay-Angebot eine Klausel aufzunehmen, welche eine Art Vertragsstrafe für „Spaßbieter“ festlegt. So werden zum Beispiel zwischen den Beschreibungen des Produkts Formulierungen wie

„Spaßbieter zahlen 20% des Kaufpreises“

in das Inserat aufgenommen. Diese Möglichkeit, eine Vertragsstrafe vertraglich festzulegen, ergibt sich aus § 339 S. 1 BGB. Sie ist zu zahlen, sofern der Schuldner seine vertraglich versprochene Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt und (!) in Verzug mit dieser Verbindlichkeit kommt. Wenn er also zum Beispiel seiner Pflicht, den Kaufgegenstand abzunehmen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

AG Bremen sagt: Ja!

Die Folge wäre, dass sobald ein solcher Bieter am Ende der Auktionszeit Höchstbietender ist, sich jedoch mittels Rücktritt oder Anfechtung vom dadurch zustande gekommenen Kaufvertrag zu lösen versucht, eine Vertragsstrafe fällig werden würde.

Dieses Vorgehen wurde vom Amtsgericht Bremen in einem Urteil aus dem Jahr 2005 als zulässig erachtet.

Rechtliche Probleme einer „Spaßbieter“-Klausel

Die allgemeine Zulässigkeit einer solchen Klausel erscheint unbillig unter dem Gesichtspunkt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer tatsächlich „Spaßbieter“ ist. Dies wird an einem aktuellen Sachverhalt eines Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. deutlich: Der Anbieter hatte die oben zitierte Formulierung in sein Angebot aufgenommen. Nach Ablauf der Angebotszeit gab es einen Höchstbietenden, der den Ausführungen des Verkäufers, dass das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand ist, Glauben geschenkt und 25.100 € geboten hatte. Die Intention lag darin, das Fahrzeug auch tatsächlich ersteigern zu wollen, doch als der Bieter nach Vertragsschluss auf Mängel stieß, welche für ihn nicht tolerabel waren, trat er vom Kaufvertrag zurück und nahm das Fahrzeug nicht ab. Der Verkäufer sah darin unbegründete Einwände und deklariert den Käufer als „Spaßbieter“. Er wurde aufgefordert, eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.020 € zu zahlen.

Mehrdeutige Klausel

Diese Problematik griff das OLG Frankfurt a. M. in dem o. g. Urteil auf und stellte fest, dass der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig verstanden werden kann. So kann sowohl derjenige als „Spaßbieter“ verstanden werden, der ein Gebot abgibt, obwohl er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, den betreffenden Gegenstand zu erwerben, als auch derjenige, der sehr wohl die Absicht hatte, den Gegenstand zu erwerben, sich jedoch hinterher aus rechtlich nicht anerkannten Gründen, vom Vertrag lösen möchte. Letzterer dürfe jedoch nicht von dieser Klausel erfasst werden, da aus der Formulierung nicht hervorgeht, wann ein rechtlich nicht anerkannter Grund vorliegt. Es sei zum Beispiel nicht festgelegt, wann Einwendungen bzgl. der Gewährleistung begründet und wann unbegründet sind.

Dementsprechend handelt es sich um eine mehrdeutige Klausel. Diese könnte unwirksam sein, weil die Auslegung solcher Klauseln nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders – im vorliegenden Fall des Verkäufers – gehen.

„Spaßbieter“-Klausel = AGB?

Um eine Unzulässigkeit der Klausel bejahen zu können, müsste diese allerdings als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) zu qualifizieren sein. Nur dann findet § 305c Anwendung.

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Das ergibt sich aus § 305 BGB. Bei einem gewerblichen Händler, der eine große Anzahl eines gewissen Produkts auf eBay anbietet, ist das Erfordernis „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ grundsätzlich erfüllt, sodass die Klausel entsprechend unzulässig wäre.

Bei privaten Verkäufern, die wie in unserem Beispiel einmalig einen bestimmten Gegenstand veräußern wollen, ist dieses Erfordernis abzulehnen. Die Vertragsbedingung ist nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, sondern richtet sich an den letztendlich Höchstbietenden, mit dem ein Kaufvertrag zustande kommt. Die Regelung des § 305c würde nicht anwendbar sein und die Klausel zulässig.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich jedoch für eine sog. analoge Anwendung ausgesprochen. Die Regelung sei anzuwenden, da bei der Erstellung des Angebots der potentielle Vertragspartner noch nicht feststehe und die Bietenden keine Möglichkeit haben, das Angebot nach ihren Wünschen zu verändern, es lediglich mit der Klausel durch das Gebot annehmen können. Daraus ergibt sich, dass auch in solchen Fällen eine „Spaßbieter“-Klausel unzulässig ist.

Fazit

Entgegen vieler Meinungen, welche sich in der Vergangenheit für die Zulässigkeit einer „Spaßbieter“-Klausel ausgesprochen haben, entscheidet das OLG Frankfurt a.M., dass genau solche Klauseln unzulässig und die daraus resultierenden Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe unbegründet sind. Dies ergibt sich zum einen aus der analogen Anwendung dieser Klauseln als AGB und zum anderen aus der Mehrdeutigkeit der Klauseln in den überwiegenden Fällen.

Daraus lässt sich dennoch keine allgemeine Unzulässigkeit von derartigen Klauseln ableiten. Entscheidend sind vielmehr der Einzelfall und die genaue Formulierung.

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