Ehegattentestament: Aus Blutsverwandten werden oft Blutsfeinde - Erben leiden bei unklaren Erbregelungen

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Ein selbst verfasstes Testament unter Eheleuten regelt in den Köpfen der Verfasser scheinbar alles – im Todesfall haben trotzdem häufig Richter die Aufgabe, den lückenhaften Inhalt zu ermitteln:

Kommt es zum Todesfall eines Ehegatten, führt dies dazu, dass sich bzgl. des Nachlasses per Gesetz eine Erbengemeinschaft bildet, bestehend aus dem Überlebenden mit den gemeinsamen Kindern. Die Kinder werden dann anteilsmäßig unter anderem Miteigentümer an dem gemeinsamen elterlichen Grundstück/Haus, dem elterlichen Pkw, den Konten der Eheleute, Spareinlagen u.ä. Die Streitereien mit dem überlebenden Ehegatten – häufig der Ehefrau – sind in einem solchen Fall schon vorprogrammiert: Beim Geld werden Blutsverwandte oft zu Blutsfeinden!

Daher ist es wichtig, ein Testament aufzusetzen. Einige vertrauen hier auf scheinbar kostengünstige eigene Formulierungen, Formulare aus dem Internet u.ä.

Der folgende Fall zeigt, dass sich eine fehlende fachliche Beratung bei der Testamentserstellung später als teurer Fehler und große Belastung für die häufig überlebende Ehefrau oder die Kinder erweisen kann. Die in 2014 verstorbene Erblasserin hatte 1984 mit ihrem 2 Jahre danach vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet, welches auf den ersten Blick gut formuliert war:

„Wir, die Eheleute ... u. ..., setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein.

  1. Nach dem Tod des Erstversterbenden fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Ehegatten. Dieser ist zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt.
  2. Die Kinder sollen den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden nicht geltend machen. Sollte eines der Kinder seinen Pflichtteil dennoch verlangen, soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
  3. Die drei Kinder haben im Verhältnis unter sich die ihnen bei Lebzeiten von uns beiden und vom Letztversterbenden gemachten unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen. Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.
  4. Sollte der Letztversterbende vorher wieder heiraten, dann sollen die drei Kinder ..., ... u. ... zusammen 1/3, jeder also 1/6, des gesamten vorhandenen Vermögens als Vermächtnis erhalten.“

Aber selbst diese Formulierungen führten aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dazu, dass die 3 Kinder der Verstorbenen sich bis zum OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 31 Wx 459/14 –, Rn. 8, juris, kostenintensiv gestritten haben, u. a. darüber, ob eine Schlusserbenregelung getroffen wurde und in welcher prozentualen Höhe die Kinder dort jeweils bedacht waren. Erst die Auslegung des lückenhaften Testaments durch die Richter hat ergeben, dass dem gemeinschaftlichen Testament zu entnehmen ist, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen wechselbezüglich erfolgt war.

Wie können solche Probleme vermieden werden?

Bei einer klaren Regelung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar hätte ein solcher kostenintensiver Rechtsstreit mit deutlich geringerem finanziellem Aufwand bei Testamentserrichtung im Keim erstickt werden können. Fachleute können dabei klären:

  • Wer will und sollte (mit wem) etwas regeln?
  • Was soll dabei geregelt werden?
  • Wann sollte die Regelung greifen?
  • Wie kann es geregelt werden?
  • Welche Auswirkungen hat dies – Steuerrecht, (Pflichtteils-) Ansprüche Dritter?
  • Wer sollte davon zu Lebzeiten erfahren bzw. wo sind derartige Verfügungen aufzubewahren?

Rechtsberatung muss dabei nicht teuer sein, spart spätere Belastungen der familiären Situation und trägt zur Streitvermeidung und damit Kostenminderung bei.  

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