Ehegattenvoraus, § 1932 BGB – Gegenstände des ehemaligen gemeinsamen Haushalts

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Verstirbt ein Ehegatte vor dem anderen, ist die Frage, was mit dem ehemaligen gemeinsamen Hausrat geschieht.

Wohnte das Ehepaar in einer gemeinsamen Wohnung, z. B. Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Haus, und sind mehrere Erben berufen und nicht der überlebende Ehegatte der Alleinerbe, stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte, wenn er aus dem ehemaligen gemeinsamen Heim ausziehen möchte, alle Haushaltsgegenstände neu erwerben muss oder diese aus dem ehemaligen Heim mitnehmen darf oder ob diese in die Erbmasse gehören.

Dabei handelt es sich häufig um eine nicht ganz irrelevante Kostenfrage.

Diese Frage ist geregelt in § 1932 BGB, dem sogenannten Voraus des Ehegatten.

Danach darf der überlebende Ehegatte neben Erben erster Ordnung, also Kindern, alle Gegenstände mitnehmen, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Diese Gegenstände des ehemaligen gemeinsamen Haushalts kann der überlebende Ehegatte somit vor der Teilung des Nachlasses an sich nehmen, ohne dass diese Gegenstände dann in die Erbmasse einfließen und sind somit dem Zugriff der weiteren Erben verwehrt.

Bei Erben zweiter Ordnung, wenn also keine Kinder als Erben vorhanden sind, gehören ihm sogar alle Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke.

Diese werden dann auch nicht Teil des Nachlasses.

Diese Gegenstände darf der überlebende Ehegatte somit an sich nehmen ohne dass sie der Erbmasse zugesprochen werden.

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