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Ehepaar trennt sich – wer darf das Hunderudel behalten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Während der Ehe werden viele gemeinsame Anschaffungen getätigt, z. B. ein Haus, Möbel und auch Haustiere. Diese stellen sogar häufig eine Art Kinderersatz dar, sodass die Eheleute im Fall einer Trennung dementsprechend darum streiten, bei wem die Haustiere fortan leben sollen und ob ein „Umgangsrecht“ besteht. Werden z. B. mehrere Hunde gehalten, stellt sich ferner die Frage, ob die Vierbeiner bei einem Noch-Ehegatten bleiben sollten oder ob das Rudel unter ihnen aufgeteilt – und damit auseinandergerissen – werden darf.

Frau kümmert sich nach Trennung allein um Hunderudel

Ein Ehepaar hatte sich im Laufe der Zeit insgesamt sechs Hunde angeschafft. Als sich die Eheleute trennten, holte die Frau alle Vierbeiner zu sich und versorgte sie zusammen mit ihrem neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Kurz nach dem Auszug verstarben jedoch zwei Vierbeiner. Auch verlangte der Noch-Ehemann im Rahmen des Hausratsteilungsverfahren, dass ihm zwei Hunde als „Haushaltsgegenstand“ zugewiesen und an ihn herausgegeben werden. Damit war die Frau allerdings nicht einverstanden.

Erneuter Umgebungswechsel ist Tieren nicht zumutbar

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg kam zu dem Ergebnis, dass die Frau sich auch zukünftig allein um alle vier Hunde kümmern darf.

Tiere sind zwar Lebewesen – dennoch werden sie rechtlich wie Sachen, vgl. § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), und im Rahmen von Hausratsteilungsverfahren wie Haushaltsgegenstände behandelt. Gehörten sie den Eheleuten gemeinsam, sind Haushaltsgegenstände gemäß § 1361a BGB nach sog. Billigkeitsgründen zu verteilen.

Hierzu gehört bei der Zuweisung von Haustieren an einen Noch-Ehegatten unter anderem die Klärung der Fragen, ob ein Ehegatte besonders an den Tieren hing oder gar alleinige Bezugsperson war. Ferner ist zu berücksichtigen, ob das körperliche Wohl der Tiere bei einem Ehegatten gefährdet wäre, z. B. weil er nie zu Hause ist und sich daher nicht um seine Haustiere kümmern kann. Auch gilt es natürlich zu prüfen, wo die Bedürfnisse der Tiere am besten befriedigt werden können.

Vorliegend hatten sich die vier Hunde aufgrund des Umzugs, des Todes zwei ihrer Artgenossen, des Verlusts des Manns als Rudelmitglied und des Kennenlernens des neuen Partners ihres Frauchens an etliche neue Umstände gewöhnen müssen. Die Richter waren deshalb der Ansicht, dass den Vierbeinern ein weiterer Umzug und die Trennung von ihrem Frauchen, das sich seit einiger Zeit allein um sie gekümmert hatte und damit Hauptbezugsperson war, unzumutbar ist.

Fazit:

Auch Tiere sind Lebewesen mit Gefühlen. Bei der Frage, wo die Haustiere nach der Trennung von Herrchen und Frauchen leben sollen, dürfen ihre Bedürfnisse daher nicht außer Acht gelassen werden. Aus diesem Grund kann es für ein Rudel unzumutbar sein, auseinandergerissen zu werden, sodass es vollständig bei einem Noch-Ehegatten wohnen bleiben darf.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.12.2016, Az.: 10 UF 1429/16)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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