Eheschließung (matrimonio) vs. eingetragene Lebenspartnerschaft (pareja de hecho)

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In Spanien gibt es verschiedene Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Darunter die Ehe oder im Gegenteil dazu die nicht eingetragene Partnerschaft. Es gibt für jene, welche eheähnliche Verhältnisse haben möchten, aber gerade nicht den Bund der Ehe eingehen wollen, die Möglichkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese Lebenspartnerschaft ist in Spanien bekannt als „pareja de hecho“ oder auch „unión de hecho“. Sowohl die Ehe als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft haben ihre eigenen rechtlichen Besonderheiten, welche es zu berücksichtigen gilt. 

Beide Formen sind dabei unabhängig der Geschlechter der Partner möglich. Spanien hat bereits 2005 die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt.

Die pareja de hecho ist allgemein eine öffentlich eingetragene und dauerhafte Lebenspartnerschaft von zwei Personen, die zusammenleben und eine feste Beziehung führen, aber nicht verheiratet sind. Dadurch können die Partner Dinge regeln, welche durch eine Ehe ebenso möglich wären. Dazu zählen etwa Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder auch, was im Falle einer Trennung gelten soll. Die pareja de hecho ist auch für ausländische Staatsangehörige in Spanien, einschließlich Mallorca, möglich. 

Zu beachten ist, dass es im spanischen Gesetz keine einheitliche Regelung für die pareja de hecho gibt. Eine jede Autonome Region legt ihre eigenen Bedingungen und Verpflichtungen fest. Auf Mallorca wird dies durch das Gesetz Ley 18/2001 vom 19. Dezember geregelt. Der Wohnort ist daher entscheidend, welche Regelungen für eine pareja de hecho vorliegen.

Im Vergleich zur Ehe können Gemeinsamkeiten zur Ehe festgestellt werden. Bei gemeinsamen Kindern etwa sind die Unterhaltspflichten im Falle einer Trennung ähnlich geregelt, einschließlich Unterhalt, Sorgerecht und Besuchsrecht. Auch in Bezug auf die Gesundheitsversorgung eines Partners, innerhalb eines Mietvertrags oder auch bei staatlichen Zuschüssen bzw. Subventionen wird kein Unterschied zwischen Ehe oder pareja de hecho gemacht.

Es sind aber folgende wesentlichen Unterschiede zu beachten.

Der Güterstand wird bei der Eheschließung gesetzlich festgelegt. Dabei können die Partner zwischen einem mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbaren Güterstand, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft wählen. Bei der pareja de hecho kann ein solcher Güterstand nicht ohne weiteres gewählt werden, da dieser einzig der Ehe vorbehalten ist. Möglich und auch empfehlenswert ist, eine solche Vereinbarung notariell zu treffen. Soweit dies nicht geschieht, muss jeder Partner anteilig seines Einkommens für den gemeinsamen Lebensunterhalt des Paares aufkommen.

Auch steuerlich bei der Einkommensteuer herrscht ein großer Unterschied. Die Ehe wird als eine Familieneinheit angesehen, wobei diese Einheit auch relevant für die Steuererklärung sein kann. Daher können Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Diese Familieneinheit wird bei einer pareja de hecho nicht anerkannt. Einzig ist bei gemeinsamen Kindern möglich, dass ein Partner mit den Kindern zusammen eine Familieneinheit bildet und eine gemeinsame Steuererklärung abgibt. Der andere Partner wird dabei im Normalfall nicht einbezogen und müsste eine eigenständige Erklärung abgeben. 

Verstirbt ein Ehepartner, so hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf die sog. Witwenrente. Dabei ist vereinfacht dargestellt die einzige Voraussetzung, dass der Verstorbene auch in die Kasse eingezahlt hat. Verstirbt ein Partner bei einer pareja de hecho, so besteht ein solcher Anspruch nicht derart einfach. Der Anspruch richtet sich nach dem Einkommen des Hinterbliebenen im Vergleich zum Einkommen der beiden Partner im Kalenderjahr vor dem Tod des einen Partners. So hat der Hinterbliebene etwa nur einen Anspruch, wenn sein Einkommen weniger als die Hälfte des gemeinsamen Einkommens entspricht. Dabei gibt es wiederum Abweichungen, wenn Kinder vorhanden sind. Dies alles muss stets anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden. 

Allgemein kennt das allgemeine spanische Erbrecht in seinen Regelungen nur Ehepartner. Rechtsvorschriften, die das Erbe bei einer pareja de hecho regeln, gibt es auf nationalem Niveau nicht. Einige Autonome Regionen haben das Erbrecht aber auch für unverheiratete Paare geregelt. In jedem Fall ist es ratsam, ein Testament zugunsten des Partners zu verfassen.

Abschließend ist auch die Auflösung der Ehe oder der pareja de hecho unterschiedlich. Während die Ehe erst nach drei Monaten nach Eheschließung aufgelöst werden kann, ist dies bei der pareja de hecho jederzeit möglich, da es dort keine Frist zu beachten gilt.

Insgesamt zeigt dieser Vergleich, dass trotz der vielen Gemeinsamkeiten einige erhebliche Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft zu beachten sind. Wegen dieser teils erheblichen Auswirkungen auf die rechtliche Position der einzelnen Partner ist es ratsam, sich vor der Entscheidung der Wahl der Form der Lebenspartnerschaft gut zu informieren und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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