Ehetrennung und Scheidung in Italien

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Bevor es in Italien zur Scheidung kommen kann, müssen die Eheleute für einen gewissen Zeitraum gerichtlich getrennt sein und auch tatsächlich ununterbrochen getrennt leben. Bis zum Jahr 2005 waren dafür 3 Jahre erforderlich, heute genügen 12 Monate oder, im Falle einer einvernehmlichen Trennung, sogar nur 6 Monate. Dieser Zeitraum beginnt nicht erst ab der endgültigen Entscheidung des Trennungsverfahrens bzw. dem Urteil zu laufen, sondern bereits ab der ersten Verhandlung desselben, bei welcher die Eheleute persönlich erscheinen müssen.

Das gerichtliche Trennungsverfahren kann einvernehmlich oder streitig ablaufen. Im ersteren Fall genügt eine einzige Verhandlung, bei der die gemeinsamen Anträge der Eheleute vom Gericht überprüft und bestätigt werden. Bei einem streitigen Verfahren, hingegen, wird der Präsident des Landesgerichts bei der ersten Verhandlung lediglich die einstweiligen Trennungsbedingungen festlegen, die bis zum endgültigen Urteil in Kraft bleiben, das erst am Ende eines ordentlichen Prozessverfahrens (inklusive Beweisaufnahme) über die Anträge der Parteien entscheidet. Die zu entscheidenden Fragen betreffen dabei in der Regel das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder, die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Unterhaltsforderungen für die Kinder und/oder den finanziell schwächeren Ehepartner.

Was die minderjährigen Kinder betrifft, ist das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern die Regel, auch wenn die vorwiegende Unterbringung der Kinder meistens bei einem der beiden Eltern festgelegt wird. Nur wenn darüber Einvernehmen zwischen den Eltern besteht und es die Umstände erlauben (wenn beide über ausstreichend große Wohnungen verfügen und im selben Umfeld wohnen), kann das Gericht auch einer paritätischen Unterbringung der Kinder bei beiden Eltern zustimmen (z.B. eine Woche bei einem und eine Woche beim anderen).

In einem streitigen Trennungsverfahren kann unter Umständen auch die Schuldzuweisung für die Trennung zu Lasten des anderen Ehepartners beantragt werden. Dies hätte, im Falle einer tatsächlichen Schuldfeststellung, zur Folge, dass jener Ehepartner umgehend (und nicht erst nach der Scheidung) seine Erbrechte gegenüber dem anderen (unschuldigen) Ehepartner verliert, sowie auch seine eventuellen, dem bisherigen Lebensstandard der Eheleute anzupassenden persönlichen Unterhaltsforderungen, und dass er zur Erstattung der Verfahrenskosten verurteilt werden kann.

Wer schließlich die endgültige Auflösung der Ehe wünscht (z.B. um erneut heiraten zu können), kann nach Verstreichen der obgenannten Fristen ab der Trennung die Scheidung beantragen.

Auch das Scheidungsverfahren kann, wie das Trennungsverfahren, einvernehmlich oder streitig ablaufen. Auch hier genügt bei einer einvernehmlichen Scheidung eine einzige Verhandlung, während zur Entscheidung eines streitigen Scheidungsantrages ein wesentlich aufwändigeres, längeres und kostspieligeres Verfahren erforderlich ist.

Durch die Scheidung wird die Ehe dann endgültig aufgelöst, die Ehefrau verliert den Nachnamen des Ehemannes, der ihrem eigenen während der Ehe hinzugefügt wurde, die ehelichen Pflichten erlöschen (Treue, Zusammenleben, gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Interesse der Familie) und die gegenseitigen Erbrechte der Eheleute gehen verloren.

Solange der wirtschaftlich schwache der geschiedenen Eheleute nicht erneut geheiratet hat oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, kann das Gericht auch in der Scheidung eine monatliche Zahlung zu Lasten des anderen festlegen, deren Ausmaß aber nicht wie der während der Trennung zu bezahlende Unterhalt am Lebensstandard während der Ehe, sondern an der Bedürftigkeit des Begünstigten, an den eventuell von diesem erlittenen Schäden sowie an den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, bemessen wird. Bei Einvernehmen der Parteien kann diese eventuelle Verpflichtung auch durch eine einmalige Zahlung abgeleistet werden.


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