Strafen bei Alkohol am Steuer in Italien

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In Italien spricht man bei einem normalen Autofahrer ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille von „Trunkenheit am Steuer”. Führerscheinneulinge in den ersten 3 Jahren, Berufsfahrer des Waren- und Personentransports sowie Fahrer eines Fahrzeugs von über 3,5 Tonnen sind hingegen zu 0,0 Promille verpflichtet.

Bei Feststellung eines Alkoholgehalts zwischen 0,5 und 0,8 Promille wird „nur” eine Verwaltungsstrafe von € 531 bis € 2125 verhängt und der Führerschein von 3 bis zu 6 Monaten entzogen. Ab 0,8 Promille handelt es sich hingegen um eine strafrechtliche Übertretung.

Zwischen 0,8 und 1,5 Promille wird die Übertretung mit einer Geldbuße zwischen € 800 und € 3200 und einer Haftstrafe von bis zu 6 Monaten sowie der Zusatzstrafe des Führerscheinentzuges von 6 Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Bei einem Alkoholgehalt von über 1,5 Promille wird die Übertretung mit einer Geldbuße zwischen € 1500 und € 6000 und einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr sowie der Zusatzstrafe des Führerscheinentzuges von 6 Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Mit dem Strafurteil wird in diesem Fall immer auch das Fahrzeug des Verurteilten konfisziert. Sollte das Fahrzeug, mit dem die Übertretung begangen wurde, nicht Eigentum des Verurteilten sein, wird stattdessen die Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt.

Wenn der Fahrer im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht, werden die obigen Strafen verdoppelt.

Zudem werden die Geldbußen um ein Drittel bis zur Hälfte erhöht, wenn die Übertretung zwischen 22 Uhr und 7.00 Uhr begangen wird.

Als Ausweg vor diesen drakonischen Strafen bietet bereits die Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit (welche nur einmal im Leben genutzt werden kann), die Umwandlung der Geld- und Haftstrafe zu einer gemeinnützigen Arbeit zu beantragen. Nach Ableistung derselben erlischt die Straftat, der Zeitraum des Führerscheinentzuges wird halbiert und, was im Falle eines Alkoholgehalts von über 1,5 Promille besonders bedeutend ist und durch andere Begünstigungen (wie z. B. der Strafaussetzung auf Bewährung) nicht erreicht werden kann, das konfiszierte Fahrzeug wird dem Fahrer zurückgegeben.

Bei Ausländern, die Inhaber eines ausländischen Führerscheins sind, gilt der Führerscheinentzug natürlich nur als Fahrverbot innerhalb der italienischen Grenzen.


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