Ehevertrag: Vorsicht bei Vereinbarung des Ausschlusses vom Versorgungsausgleich

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Die Vereinbarung, dass ein Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) zwischen den Ehegatten im Fall der Scheidung nicht durchgeführt wird, greift laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein. Das bedeutet, dass bei einer einseitigen Schlechterstellung eines Ehegatten oft die Sittenwidrigkeit (und damit Ungültigkeit) dieser Vertragsklausel anzunehmen ist.

Das Oberlandesgericht München hat die Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung auch daraus gelesen, dass der gesamte Vertrag den Ehegatten in mehreren Punkten schlechterstellt.

Im zu beurteilenden Fall waren Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder auf  höchstens neun Jahre beschränkt worden, andere Unterhaltsansprüche ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart worden. Das Gericht sah den gesamten Vertrag als sittenwidrig an
(OLG München, Beschluss vom 12.12.2006 - 2 UF 1148/06).


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