Ehevertrag – Was muss ich beachten?

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Durch Eheverträge sichern Sie Ihre ehelichen Lebensverhältnisse ab. Einen Ehevertrag können Sie in jeder Phase Ihres ehelichen Zusammenlebens abschließen. Schließen Sie einen solchen Vertrag im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung, spricht man von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Das Wichtigste für Sie

  • Sie können einen Ehevertrag jederzeit vor oder während Ihrer Ehe und im Hinblick auf Ihre Scheidung als Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.
  • Diese bildet die Grundlage einer einvernehmlichen Scheidung und vermeidet die oft kostenträchtige und zeitaufwendige streitige Scheidung.
  • Eheverträge, die Sie als Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen, erfordern ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen sind in mündlicher oder privatschriftlicher Form ausreichend, wenn die Absprache sofort umgesetzt werden kann.
  • Geht es um Absprachen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt, schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Alternativ gilt die gerichtliche Protokollierung Ihrer Absprachen im Scheidungstermin.

Inhalt

1. Was kann ich allgemein in einem Ehevertrag regeln?

2. Welche Vorteile bietet ein Ehevertrag?

3. Wieso ist der Ehevertrag Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung?

4. Welche Form muss ich beim Abschluss eines Ehevertrages beachten?

5. Wann genügen mündliche oder privatschriftliche Absprachen?

6. Wann fordert das Gesetz die notarielle Beurkundung eines Ehevertrages?

7. Kann ich im Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?

8. Wer kann mich beim Abschluss eines Ehevertrages kompetent beraten?

9. Kann uns ein gemeinsamer Anwalt einen Ehevertrag entwerfen?

10. Welche Kosten fallen beim Abschluss eines Ehevertrages an?

1. Was kann ich allgemein in einem Ehevertrag regeln?

In einem Ehevertrag können Sie alles regeln, was Sie im Hinblick auf Ihre Ehe, Trennung oder Scheidung für regelungsbedürftig erachten. Es geht meist darum, die Modifizierung des Zugewinnausgleichs oder die Dauer und Höhe des Ehegattenunterhalts zu bestimmen.

2. Welche Vorteile bietet ein Ehevertrag?

Eheverträge, insbesondere Scheidungsfolgenvereinbarungen, sind eine optimale Grundlage, Ehen konfliktfrei zu führen und Scheidungskriege zu vermeiden. Gerade eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist das ideale Werkzeug, wenn Sie Ihre einvernehmliche Scheidung ermöglichen wollen. Dieses Kompendium von

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ist die beste Voraussetzung, um Ihre Scheidung kostengünstig, zügig und konfliktfrei abzuwickeln.

3. Wieso ist der Ehevertrag Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung streiten Sie sich nicht wegen regelungsbedürftiger Scheidungsfolgen. Diese werden vollständig außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Ehevertrag) geregelt. Mit dem Abschluss eines Ehevertrages bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung, schaffen Sie die Grundlage einer einvernehmlichen Scheidung, welche Sie zusätzlich noch online in die Wege leiten können.

4. Welche Form muss ich beim Abschluss eines Ehevertrages beachten?

Mündliche oder privatschriftliche Absprachen sind rechtlich meist nicht verbindlich. Ignoriert der Partner die Absprache, können Sie aus der Vereinbarung meist keine Rechte für sich herleiten, da diese oft nichts anderes als reine Absichtserklärungen sind. In vielen Fällen schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie alternativ im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht protokollieren lassen. Insoweit kommt es immer darauf an, was Sie ehevertraglich zu welchem Zeitpunkt regeln wollen.

5. Wann genügen mündliche oder privatschriftliche Absprachen?

Sie können sich mündlich oder privatrechtlich einigen, wenn

  • Sie sich über die künftige Nutzung Ihrer Ehewohnung verständigen wollen,
  • Sie eine Vereinbarung zum Umgangsrecht für das gemeinsame Kind treffen,
  • sich zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind absprechen wollen oder
  • Absprachen über den zu zahlenden Kindesunterhalt treffen möchten. Zweckmäßigerweise sollte der unterhaltspflichtige Elternteil die Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde rechtsverbindlich anerkennen.

6. Wann fordert das Gesetz die notarielle Beurkundung eines Ehevertrages?

Soweit Sie einen Ehevertrag während Ihrer Ehe abschließen, empfiehlt sich grundsätzlich die notarielle Beurkundung. Meist geht es darum, in begründeten Ausnahmefällen den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich auszuschließen und stattdessen Gütertrennung zu vereinbaren.

Soweit Sie in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung finanzielle Ansprüche regeln, schreibt das Gesetz in vielen Fällen die notarielle Beurkundung vor. Grund ist, dass der schwächere Partner vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen geschützt werden soll. In Betracht kommen:

  • Absprachen über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft Ihrer Scheidung. Rechtskraft bedeutet, dass der Scheidungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist.
  • Vereinbarung von Gütertrennung und Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft statt Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung.
  • Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung.
  • Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.
  • Übertragung von Immobilieneigentum statt Eintragung oder Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch.
  • Regelung zum gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht für den Fall, dass der hinterbliebene Ehepartner den Scheidungsantrag gestellt hat und Sie vor Rechtskraft Ihrer Scheidung versterben.
  • Vereinbarung, in der sich die Ehepartner der Zwangsvollstreckung des eigenen Vermögens unterwerfen. Hiermit können Sie sofort die Zwangsvollstreckung des Vermögens des Partners betreiben, ohne Ihre Forderung gerichtlich vorher geltend zu machen und titulieren zu lassen.

7. Kann ich im Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?

Alternativ zur notariellen Beurkundung können Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht rechtsverbindlich protokollieren lassen. Nachteilig hierbei ist, dass Ihr Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt benötigt, der die Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Richter protokollieren lässt. Der Rechtsanwalt, der für einen Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht hat, kann den anderen Ehepartner nicht ebenfalls vertreten. Riskant ist auch, ob Ihr Partner sich an eine vorhergehende Absprache hält und diese tatsächlich protokollieren lässt. Die gerichtliche Protokollierung bietet sich daher meist dann an, wenn sich im Scheidungstermin eine regelungsbedürftige Scheidungsfolge herausstellt.

8. Wer kann mich beim Abschluss eines Ehevertrages kompetent beraten?

Wenn Sie Ihren Ehevertrag notariell beurkunden lassen, wird Sie der Notar über den Abschluss eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung informieren. Dabei vertreten Notare keine einseitigen Interessen eines Ehepartners, sondern verhalten sich neutral und berücksichtigen bei der Gestaltung die Interessen beider Partner.

Soweit Sie individuelle Interessen haben, benötigen Sie rechtliche Beratung und sollten sich anwaltlich beraten lassen. Anwälte sind Interessenvertreter und nehmen die Interessen ihrer Mandanten vorrangig wahr. Da Sie Ihren Scheidungsantrag ohnehin über einen Rechtsanwalt formulieren und einreichen müssen, ist es naheliegend, dass Ihr Rechtsanwalt auch den Text der Scheidungsfolgenvereinbarung entwirft. Diesen können Sie dann mit Ihrem Ehepartner besprechen und eventuell anpassen. Steht der Inhalt fest, können Sie den Text notariell protokollieren oder im Scheidungstermin richterlich protokollieren lassen.

9. Kann uns ein gemeinsamer Anwalt einen Ehevertrag entwerfen?

Haben Sie einen Rechtsanwalt beauftragt, darf dieser nur Ihre Interessen vertreten. Er darf den anderen Ehepartner weder rechtlich beraten noch anwaltlich vertreten. Sie können sich also keinen „gemeinsamen“ Anwalt nehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner zu einem Rechtsanwalt gehen, der Sie neutral informiert und den Entwurf eines Ehevertrages vorschlägt. Stellt der Anwalt jedoch fest, dass das Informationsgespräch aufgrund gegensätzlicher Interessen nicht zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt, muss er das Mandat niederlegen und darf keinen Ehepartner im Scheidungsverfahren vertreten.

10. Welche Kosten fallen beim Abschluss eines Ehevertrages an?

Berät Sie Ihr Anwalt beim Abschluss eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, berechnet er seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese berechnen sich nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrenswertes für die Regelung einer Scheidungsfolge. Es kommen folgende Verfahrenswerte in Betracht:

  • Regelung des Sorge- und Umgangsrechts: 20 % des Gegenstandswerts der Scheidung, max. 3.000 EUR.
  • Ehegattenunterhalt: Zwölffacher Betrag des geforderten Unterhaltsbetrages.
  • Hausrat: Wert des gemeinsamen Hausrats nach Ihren Angaben.
  • Ehewohnung: Zwölffacher Betrag der Monatskaltmiete.
  • Zugewinnausgleich: Höhe des geforderten Betrags.

Ihr Anwalt berechnet hierbei eine Geschäftsgebühr und bei Verhandlung und erfolgreicher Einigung mit Ihrem Ehepartner noch eine Einigungsgebühr. Sie sparen damit die zusätzlichen Gebühren, die der Anwalt für eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge berechnen würde. Außerdem sparen Sie die dafür anfallenden Gerichtsgebühren. Am besten besprechen Sie mit Ihrem Anwalt von vornherein, wie Sie vorgehen. Dabei ist gebührenrechtlich in Betracht zu ziehen, ob Sie den Anwalt sogleich beauftragen, Ihre Scheidung zu beantragen.

Fazit

Komplexe eheliche Verhältnisse stellen an die inhaltliche Ausgestaltung von Eheverträgen hohe Anforderungen. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist hierfür meist unabdingbar. Jeder Euro, den Sie in den Abschluss eines Ehevertrages investieren, brauchen Sie nicht für eine Auseinandersetzung vor Gericht zu verwenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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