Eidesstattliche Versicherung vor einem deutschen Gericht für einen spanischen Prozess

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Gemäß § 391 ZPO wird die Beeidigung von Zeugen durch das Prozessgericht angeordnet. Wenn das Prozessgericht ein spanisches ist, kann die Beeidigung aber nicht nach § 391 ZPO stattfinden. Da die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auch für die Abnahme von Eidesleistungen gilt, ist die Videovernehmung vorrangig vor der Abgabe eines Eides vor einem beauftragten oder ersuchten Richter. 

Die Videovernehmung eines Zeugen ist im spanischen Prozess auch möglich.

Auf Antrag können die Parteien und Zeugen, die ihren Wohnort bspw. in Deutschland haben, vor einem deutschen Gericht per Videokonferenz aussagen. Eine Anreise an den Gerichtsort ist daher bei Stattgabe des Antrags auf Vernehmung per Videokonferenz nicht erforderlich, es sei denn, dies erscheint aus verfahrensrechtlichen Gründen sinnvoll.

Die Verordnung (EG) NR. 1206/2001 des Rates, die die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen betrifft, schafft einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Beweisaufnahme in einem anderen Land als dem des Gerichts. Jedoch hat jeder EU-Mitgliedstaat sein eigenes Verfahrensrecht in diesem Bereich, sodass sich die Verfahren der Länder, bei denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit eingeht, im Detail unterscheiden können.

Nach Artikel 229 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial, LOPJ) sind die Aufnahme von Zeugenaussagen, Vernehmungen, Beweisaufnahmen, Gegenüberstellungen, Untersuchungen, Berichte, Bestätigungen von Sachverständigengutachten und Verfahren im Wege von Videokonferenzen im Beisein eines Richters oder des Gerichts und ggf. in Gegenwart oder unter Beteiligung der Parteien zulässig. Dabei muss sichergestellt sein, dass jede Partei die Beweise der anderen Partei in Zweifel ziehen und entkräften kann. Zudem müssen die Verteidigungsrechte gewahrt werden. 

Die Vernehmung erfolgt vor dem für das Verfahren zuständige Gericht. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Ortes, an dem sich die an dem Verfahren per Videokonferenz teilnehmenden Personen befinden müssen. Ein Rechtspfleger des Gerichts, vor dem das Verfahren stattfindet, muss im Gericht die Identität der per Videokonferenz teilnehmenden Personen feststellen; die Feststellung erfolgt durch vorherige Einreichung oder unmittelbare Vorlage von Dokumenten oder aufgrund der Tatsache, dass die Personen persönlich bekannt sind.

In Zivilsachen können Dolmetscher sowohl während des Verfahrens als auch anschließend für dessen Dokumentation eingesetzt werden; stellt die Verfahrenspartei, die die Dolmetschleistung benötigt, keine Dolmetscher bereit, wird dies von den Justizverwaltungen übernommen, die in einigen Autonomen Gemeinschaften dezentralisiert wurden. In anderen Fällen werden diese Dienstleistungen vom Justizministerium übernommen. Die entsprechenden Kosten können der Partei auferlegt werden, die auch die übrigen Kosten trägt. Dabei ist zu prüfen, ob Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.


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