Eigenbedarf für Cannabis und andere Drogen

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Straffreier Besitz von Betäubungsmitteln möglich?

Hartnäckig halten sich Gerüchte, die Strafbarkeit für den Besitz von Betäubungsmitteln entfalle, wenn sie lediglich zum „Eigenbedarf“ besessen werden. Zahlreiche Konsument*innen wiegen sich daher in Sicherheit, wenn sie von der Polizei durchsucht werden und zeigen sich überrascht, wenn doch einmal ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet wird. Sie stellen überrascht fest, dass der Besitz der Drogen durchaus strafbar ist. 

Denn tatsächlich kommt es für eine Strafbarkeit nach § 29 BtmG zunächst einmal nicht auf die Menge der mit sich geführten Betäubungsmittel an. Selbst der Umgang mit einer noch so geringen Menge Btm ist grundsätzlich strafbar. Die Folge hiervon ist, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen muss. Um jedoch zumindest konsumnahe Delikte ein bisschen besserzustellen, gibt das Gesetz der Staatsanwaltschaft und dem Gericht die Möglichkeit von der Verfolgung (§ 31a BtmG) bzw. von der Bestrafung (§ 29 V BtmG) abzusehen, wenn dem Täter die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch dienen. Zum einen sollen dadurch Konsumenten geschützt werden, zum anderen soll eine Überlastung der Justiz verhindert werden.

Keine Verpflichtung zur Einstellung

Allerdings liegt es allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts, ob sie hiervon Gebrauch machen wollen. Gerade im Ermittlungsverfahren kommt es daher stark darauf an, in welchem Bundesland eine Person Beschuldigter in einem Btm-Verfahren ist. Staatsanwälte sind weisungsgebunden und daher verpflichtet, den Anweisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten. So ergeben sich, je nach Bundesland, unterschiedliche Bewertungen, ob und wann ein Verfahren einzustellen ist. Bayern verfolgt hier bspw. Eine restriktive Verfolgung, weshalb dort selbst kleinste Mengen zur Anklage führen. Hingegen gelten u.a. in Berlin Vorgaben, nach denen eine Einstellung regelmäßig erfolgen soll.

Einen Freifahrtschein erlangen Konsumierende dennoch nicht. Denn ob von der Verfolgung abgesehen werden kann, hängt auch von der Vorbelastung einer Person ab. Wurde bereits zuvor ein Verfahren nach § 31a BtmG eingestellt, wird es mit jedem weiteren Mal schwieriger in Richtung einer Einstellung zu argumentieren. 

KCanG statt BtmG - zumindest Cannabis-Konsumenten können zukünftig aufatmen

Zum 01.04.2024, spätestens jedoch zum 01.10.2024 soll das CanG in Kraft treten und damit erstmals die Strafbarkeit für den Besitz von bis zu 25g Cannabis entfallen. Das obenstehende gilt künftig für sie also nicht mehr. Konsumenten anderer Drogen müssen hingegen weiter mit Verfolgung rechnen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich mit Btm erwischt werde?

Es gilt die Faustregel: je früher ein Anwalt aufgesucht wird, desto besser stehen die Chancen. Denn den größten Gestaltungsspielraum bietet das Ermittlungsverfahren. Auf dessen Einstellung wird Ihr Verteidiger versuchen hinzuwirken. Zudem sind Sie gut beraten, ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt keine Angaben zur Sache zu machen. Vorschnelle Einlassungen können eine erfolgreiche Verteidigung erheblich erschweren. Kontaktieren Sie mich gerne im Zusammenhang mit diesen oder ähnlichen Fragen aus dem Bereich des Strafrechts.


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