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Eigenheimzulage auch für EU-Immobilien

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Die Eigenheimzulage ist zwar schon seit dem 1. Januar 2006 abgeschafft. Allerdings kann die Eigenheimzulage noch für die Dauer von acht Jahren in Anspruch genommen werden, wenn vor dem Stichtag bereits mit dem Bau des Eigenheims begonnen, ein notarieller Kaufvertrag darüber abgeschlossen oder bereits bis zu diesem Termin die Eigenheimzulage bezogen wurde.

Nach einer aktuellen Mitteilung des Bundesfinanzministeriums können Einkommensteuerpflichtige die Eigenheimzulage – abweichend von § 2 Satz 1 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) – auch für ein Eigenheim innerhalb eines anderen EU-Mitgliedsstaates beanspruchen (Az.: IV C 1 – EZ 1000/08/10001 DOK 2008/0050676).  

Der Mitteilung liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Januar 2008 zugrunde, dass § 2 Absatz 1 Satz 1 EigZulG gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Artikel 39 und 43 EG (EG-Vertrag) verstößt, weil gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 EigZulG die Eigenheimzulage für in einem anderen Mitgliedsstaat gelegenen Wohnungen ausgeschlossen war (Az.: C-152/05).

Damit können nun auch Einkommensteuerpflichtige die Eigenheimzulage für Haus oder Eigentumswohnung in einem der anderen 26 EU-Mitgliedsstaaten beziehen. Dies gilt laut Ministerium darüber hinaus auch für Eigenheime in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wenn zwischen ihnen und Deutschland, aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG oder vergleichbaren Bestimmungen, Auskünfte für die Besteuerung erteilt werden. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.

(WEL)


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