Eigenmächtige Einlagerung von Haushaltsgegenständen des anderen Ehegatten ist unzulässig

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Die eigenmächtige Einlagerung von Haushaltsgegenständen des anderen Ehegatten ist nicht zulässig.

Sind Eheleute getrennt, darf der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte die Haushaltsgegenstände des anderen Ehegatten – auch nach Aufforderung zur Abholung – nicht eigenmächtig einlagern. Ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Lagerkosten besteht mithin nicht.

Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte darf nicht ohne familiengerichtlichen Beschluss im Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen, durch den der andere Ehegatte verpflichtet wird, die Möbel zu räumen, die Möbel aus der Wohnung entfernen und einlagern. Für Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gelten die §§ 200 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Besonderheiten des FamFG sind deshalb zu beachten.

Der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte müsste im Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen durchsetzen, dass die so genannte Wohlverhaltensklausel nach § 1361 b III BGB eingehalten wird.

1361 b Absatz 3 BGB:

„Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Es müsste also beantragt werden, dass das Gericht anordnet, dass der andere Ehegatte seine Einrichtungsgegenstände aus der Ehewohnung entfernen muss. Der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte müsste also einen Teilräumungsanspruch der Ehewohnung geltend machen. Die eigenmächtige Einlagerung wäre hingegen rechtswidrig.


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