Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Marokkanerin trotz nur 1-jähriger Ehebestandszeit

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Eine marokkanische Staatsangehörige heiratete in Marokko einen in Deutschland lebenden marokkanischen Staatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht. Nach Erhalt eines Visums zur Familienzusammenführung zieht sie zu ihm nach Deutschland und erhält eine Aufenthaltserlaubnis.

Kurze Zeit nach der Ankunft in Deutschland nimmt der Ehemann der Betroffenen den Reisepass weg und malträtiert sie zunehmend verbal. Nachdem sich die Betroffene ihrem Ehemann verbal entgegensetzt, wird sie von ihm wiederholt geschlagen. Als er sie einmal sogar würgt, flüchtet sie zu einem Bekannten und kehrt nicht mehr zu ihrem Ehemann zurück. Die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland bestand zu diesem Zeitpunkt lediglich etwa 1 Jahr. Eine zunächst angestrengte Strafanzeige wegen Körperverletzung nimmt die Betroffene anschließend auf den Druck des Ehemannes hin zurück. 

Der Ehemann benachrichtigt die Ausländerbehörde darüber, dass seine Ehefrau mit ihm nach lediglich etwa 1 Jahr die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus grundlos beendet habe und begehrt den Aufenthalt seiner Ehefrau in Deutschland beenden zu lassen. Die Ausländerbehörde verweigert der Betroffenen daraufhin die Aufenthaltsverlängerung und entzieht ihr nachträglich sogar die zuerst erteilte Aufenthaltserlaubnis.

Auf die von Rechtsanwalt Zeljko Grgic daraufhin angestrengten Klagen führt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine umfangreiche Zeugenvernehmung durch und entscheidet mit Urteilen vom 10.08.2012, Az. 6 K 1843/11.F und 6 K 4653/11.F, dass der Entzug der anfangs erteilten Aufenthaltserlaubnis bzw. die nachträgliche zeitliche Verkürzung der selben rechtswidrig ist und die Ausländerbehörde erneut über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden habe. Die betroffene Ausländerin sei von ihrem Ehemann massiv bedroht und körperlich misshandelt worden ist, so dass eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG vorliege.

Die Ausländerbehörde erteilt der marokkanischen Staatsangehörigen daraufhin eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis, auch wenn sie nur etwas mehr als 1 Jahr mit ihrem Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte.


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